Die Anfechtungsklage hat keinen Erfolg! Der Beschluss über die Anforderung von Nachschüssen bzw. die Anpassung von Vorschüssen i. S. d. § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG entspreche einer ordnungsmäßigen Verwaltung. K als anfechtender Partei obliege nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich ergebe, dass der angefochtene Beschluss ordnungsmäßiger Verwaltung widerspreche. Hieran fehle es! Soweit K rüge, ihm sei im Vorfeld der Versammlung keine hinreichende Einsicht in die Belege gewährt worden, liege hierin kein formaler Beschlussmangel. Soweit teilweise vertreten werde, die Verweigerung der vollständigen Belegeinsicht im Vorfeld der Versammlung begründe die Anfechtungsklage unmittelbar (Hinweis u. a. auf BeckOGK/G. Hermann, 1.12.2022, WEG § 28 Rn. 237), könne dem nämlich nicht gefolgt werden. Der anfechtende Wohnungseigentümer werde durch diese Sichtweise auch nicht unangemessen benachteiligt. Er könne auch ohne Belegeinsicht Anfechtungsklage erheben und die Richtigkeit der Abrechnungsspitze zunächst pauschal bestreiten. In diesem Fall sei es dann an der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die Richtigkeit der Abrechnungsspitze darzulegen. Auch in materieller Hinsicht sei der Beschluss nicht zu beanstanden. Denn K habe nicht dargetan, dass die Abrechnung im Ergebnis gegen das nach §§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 2 HeizkostenV angeordnete Leistungsprinzip verstoße. Im aktuellen Recht sei einer Anfechtungsklage betreffend einen Beschluss nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG nur bei einem ergebnisrelevanten Fehler Erfolg beschieden. Daran fehle es. Nach dem maßgeblichen Leistungsprinzip wäre die Abrechnung für das Jahr 2020 nur dann falsch, wenn die Lieferung von 30.000 Litern Heizöl jedenfalls teilweise bereits im Abrechnungszeitraum 2020 (oder erst 2022, was aber offensichtlich ausgeschlossen ist) verbraucht worden wäre, wobei das Prinzip "first in – first out" gelte. Dass dies der Fall sei, sei nicht hinreichend dargetan, jedenfalls nicht unter Beweis gestellt. Es wäre an K gewesen, nach Einsicht in die Abrechnungs- und Ablesebelege im Einzelnen dazu vorzutragen, dass von einem (Teil-)Verbrauch in der Abrechnungsperiode 2020 auszugehen sei (= um Kosten, die in die Nachschüsse 2020 gehören). Soweit K weiter beanstande, dass in ca. 30 % der Wohnungen die Küchenheizkörper nicht abgelesen worden seien und ihr insoweit die Einsicht in sämtliche Heizkostenabrechnungen der 189 Wohnungen verweigert worden sei (= Verstoß gegen HeizkostenV), würden in Bezug auf die Belegeinsicht die gleichen Ausführungen gelten.

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