Eine Zustimmung nach § 22 ist nicht erforderlich

 

1.

für lichtdurchlässige Wandbauteile, wenn sie undurchsichtig, schalldämmend und gegen Feuereinwirkung widerstandsfähig sind;

 

2.

für Außenwände gegenüber Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern von mehr als 3 m Breite;

 

3.

soweit nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften Fenster und Türen angebracht werden müssen.

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