Eine Zustimmung nach § 22 ist nicht erforderlich
1. |
für lichtdurchlässige Wandbauteile, wenn sie undurchsichtig, schalldämmend und gegen Feuereinwirkung widerstandsfähig sind; |
2. |
für Außenwände gegenüber Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern von mehr als 3 m Breite; |
3. |
soweit nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften Fenster und Türen angebracht werden müssen. |
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