(1) Mit Bäumen und Sträuchern sind je nach ihrer Höhe mindestens folgende Abstände von den Nachbargrundstücken einzuhalten:

 

a)

bis zu 1,2 m Höhe 0,25 m

 

b)

bis zu 2 m Höhe 0,50 m

 

c)

bis zu 3 m Höhe 0,75 m

 

d)

bis zu 5 m Höhe 1,25 m

 

e)

bis zu 15 m Höhe 3,00 m

 

f)

über 15 m Höhe 8,00 m.

 

(2) 1Die in Absatz 1 bestimmten Abstände gelten auch für lebende Hecken, falls die Hecke nicht gemäß § 30 auf die Grenze gepflanzt wird. 2Sie gelten auch für ohne menschliches Zutun gewachsene Pflanzen.

 

(3) Im Falle des § 31 ist der Abstand so zu bemessen, daß vor den Pflanzen ein Streifen von 0,6 m freibleibt.

 

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Nutzungsberechtigten von Teilflächen eines Grundstücks in ihrem Verhältnis zueinander.

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