(1) Mit Bäumen und Sträuchern sind je nach ihrer Höhe mindestens folgende Abstände von den Nachbargrundstücken einzuhalten:
a) |
bis zu 1,2 m Höhe 0,25 m |
b) |
bis zu 2 m Höhe 0,50 m |
c) |
bis zu 3 m Höhe 0,75 m |
d) |
bis zu 5 m Höhe 1,25 m |
e) |
bis zu 15 m Höhe 3,00 m |
f) |
über 15 m Höhe 8,00 m. |
(2) 1Die in Absatz 1 bestimmten Abstände gelten auch für lebende Hecken, falls die Hecke nicht gemäß § 30 auf die Grenze gepflanzt wird. 2Sie gelten auch für ohne menschliches Zutun gewachsene Pflanzen.
(3) Im Falle des § 31 ist der Abstand so zu bemessen, daß vor den Pflanzen ein Streifen von 0,6 m freibleibt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Nutzungsberechtigten von Teilflächen eines Grundstücks in ihrem Verhältnis zueinander.
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