Ebenso vielfältig und bunt, wie die Grenzabstandsvorschriften für Bäume, Sträucher und Hecken, sind die Regelungen der Bundesländer darüber, wie die Grenzabstände im Einzelnen zu messen sind.

5.1 Bäume

Am einheitlichsten ist noch die Messung des Grenzabstands von Bäumen. Der Abstand wird von der Mitte des Stamms an der Stelle, an der der Stamm aus dem Boden tritt, bis zur Grenze gemessen. Bei mehrstämmigen Bäumen wird von dem der Grenze am nächsten stehenden Stamm aus gemessen.

 
Achtung

Hier wird anders gemessen

Auf eine Besonderheit ist in Brandenburg und Schleswig-Holstein zu achten. Hier heißt es lapidar: "Der Abstand wird waagerecht und rechtwinklig zur Grenze gemessen." Diese Regelung wird aber verständlich, wenn man daran denkt, dass in beiden Ländern nicht mit Baum, Strauch oder Hecke als solchen, sondern mit jedem Teil dieser Gehölze der vorgeschriebene Grenzabstand einzuhalten ist, sodass jeweils der entsprechende Teil zur Grenze hin gemessen werden muss.

5.2 Sträucher

Für das Messen der Grenzabstände von Sträuchern gibt es Unterschiede in den Nachbarrechtsgesetzen. Diese Unterschiede beinhalten aber im Grunde genommen nur 2 Varianten.

Variante 1

Nach Variante 1 wird der Abstand von der Mitte des Strauchs, wo er aus dem Boden tritt, bis zur Grenze gemessen. Für diese Lösung haben sich Berlin, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, das Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen entschieden.

Variante 2

Nach Variante 2 wird der Abstand von der Mitte der am nächsten der Grenze wachsenden Triebe des Strauchs gemessen. Diese Regelung gilt in Baden-Württemberg und Bayern:

 
Achtung

Aufgepasst!

Ebenso wie bei der Grenzmessung von Bäumen ist auch hier auf eine Besonderheit in Brandenburg und Schleswig-Holstein zu achten. Hier heißt es ebenfalls: "Der Abstand wird waagerecht und rechtwinklig zur Grenze gemessen."

5.3 Hecken

Bei der Messung des Grenzabstands von Hecken gibt es 3 Varianten.

Variante 1

Bei Variante 1 wird von der Mitte der Hecke an der Stelle, an der sie aus dem Boden tritt, bis zur Grenze hin gemessen. Diese Regelung gilt in Berlin, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.

Variante 2

Bei dieser Variante wird von der Mitte des grenznächsten Heckentriebs an der Stelle, an der die Hecke aus dem Boden tritt, bis zur Grenze hin gemessen. Diese Regelung gilt in Baden-Württemberg und Bayern.

Variante 3

Bei Variante 3 wird von der Seitenfläche der Hecke aus zur Grenze hin gemessen. Diese Regelung existiert in Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein.

5.4 Hanggrundstücke

Bei Hanggrundstücken stellt sich die Frage, ob am Boden oder in einer gedachten Waagerechten zur Grenze hin gemessen werden muss. Die Frage stellt sich deshalb, weil sich je nach Art der Messung unterschiedliche Abstände ergeben, auch wenn diese Unterschiede nicht sehr stark ins Gewicht fallen, wie das folgende Beispiel zeigt.

Nach dem Wortlaut der einschlägigen Regelungen in den Nachbarrechtsgesetzen von Baden-Württemberg, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein soll in derartigen Fällen in der gedachten Waagerechten bis zur Grenze gemessen werden. Das LG Düsseldorf hat diese Messmethode jedoch nicht akzeptiert. Nach seiner Auffassung müsse immer am Erdboden von dort gemessen werden, wo das Gehölz aus dem Boden tritt, weil anderenfalls kein fester Messpunkt zur Verfügung stehe.[1] In Bayern, Berlin, Hessen, Niedersachsen, Rheinland- Pfalz, dem Saarland, Sachsen und Thüringen ist nach den dortigen Regelungen Bezugspunkt für die Grenzmessung die Stelle, wo das Gehölz aus dem Boden tritt. In diesen Bundesländern wird deshalb am Boden bis zur Grenze zu messen sein.

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