Maßnahmen zur Schaffung neuen Wohnraums sind insbesondere

  • der Dachgeschossausbau,
  • der Ausbau von bisherigen Nebenräumen zu einer Wohnung,
  • der Anbau und die Aufstockung eines Gebäudes.

Etwas anderes kann gelten, wenn durch die Baumaßnahme der Mietgegenstand völlig verändert würde.[1] Es ist nicht erforderlich, dass der Wohnraum zur Vermietung bestimmt ist; der Mieter hat auch solche Ausbaumaßnahmen zu dulden, die der Vermieter zur Deckung seines eigenen Wohnbedarfs vornimmt. Ebenso ist nicht erforderlich, dass eine zusätzliche Wohnung entsteht; es genügt, wenn die Wohnfläche der bisher bestehenden Wohnungen erweitert wird.[2]

 
Hinweis

Ausbau von Gewerberaum

Für den Ausbau zu gewerblichen Zwecken gilt § 555b Nr. 7 BGB nicht. Im Einzelfall kann sich hier allerdings eine Duldungspflicht aus § 242 BGB ergeben.

Muss der Vermieter zur Realisierung seiner Ausbaupläne auf vermietete Nebenräume zurückgreifen, hat er insoweit ein Kündigungsrecht, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 573b BGB vorliegen.

[1] AG Vechta, Urteil v. 21.6.1994, 11 C 542/94, WuM 1994, 476 betr. die Aufstockung eines vermieteten Flachdachbungalows.

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