Nach § 559 Abs. 4 Satz 1 BGB ist die Mieterhöhung ausgeschlossen, soweit sie auch unter Berücksichtigung der voraussichtlichen künftigen Betriebskosten für den Mieter eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Anders als im Fall des § 555d Abs. 2 BGB stellt die Vorschrift allein auf die Mietvertragsparteien ab und nicht weiter auf die Interessen von weiteren Wohnungsnutzern sowie des Klimaschutzes. Per se findet eine Abwägung der gegenseitigen Interessen nach § 559 Abs. 4 Satz 2 BGB dann nicht statt, wenn

  1. die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wurde, der allgemein üblich ist, oder
  2. die Modernisierungsmaßnahme aufgrund von Umständen durchgeführt wurde, die der Vermieter nicht zu vertreten hatte.

    In diesem Fall gilt allerdings eine Rückausnahme für den Fall, dass die Modernisierungsmaßnahme auch die Voraussetzungen des § 555b Nr. 1 oder Nr. 1a BGB erfüllt und mittels Einbaus oder Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zwecke der Inbetriebnahme in einem Gebäude durchgeführt wurde.

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