Haben Mieter und Vermieter im Mietvertrag eine Staffelmiete vereinbart, muss die Miete nach § 557a Abs. 2 BGB jeweils ein Jahr unverändert bleiben. Während der Laufzeit einer Staffelmiete ist eine Erhöhung nach den §§ 558 bis 559b BGB ausgeschlossen. Eine Modernisierungsmieterhöhung auf Grundlage von § 559 BGB ist damit ausgeschlossen. Unklar ist nunmehr, ob eine Mieterhöhung auf Grundlage von § 559e BGB möglich ist oder der Gesetzgeber in dem reichlich hektischen Gesetzgebungsverfahren die Bestimmung des § 557a BGB über die Staffelmiete schlicht vergessen hat.[1]

Dagegen könnte sprechen, dass die nachfolgende Bestimmung über die Indexmiete des § 557b BGB durchaus gesehen und entsprechend modifiziert wurde. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass in den Bestimmungen des § 99 Abs. 3 und Abs. 6 GEG bezüglich der Stichprobenkontrollen von Energieausweisen übersehen wurde, die Angaben über die Ordnungswidrigkeiten entsprechend der tatsächlich neu in Kraft getretenen Fassung des § 108 Abs. 1 GEG anzupassen (siehe Blankenstein, Energieausweis, Kap. 10). Die Rechtslage muss derzeit als offen betrachtet werden und Vermieter sollten sicherheitshalber davon ausgehen, dass eine laufende Staffelmietvereinbarung Sperrwirkung auch für Erhöhungen nach § 559e BGB entfaltet.[2]

[1] Vgl. auch Lee, NZM 2023, 777 (800).
[2] Lee, NZM 2023, 777 (800).

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