Im Fall eines Heizungsaustauschs zur Erfüllung der 65 %-EE-Vorgabe des § 71 GEG dürfte zu unterscheiden sein:

  • Erfolgt allein ein Austausch bzw. eine Modifizierung der Zentralheizungsanlage oder
  • ist zusätzlich auch ein Austausch der vorhandenen Heizkörper erforderlich?

Lediglich Austausch/Modifizierung der Zentralheizungsanlage

Für den Fall, in dem lediglich ein Austausch bzw. eine Modifizierung der Zentralheizungsanlage zur Erfüllung der 65 %-EE-Vorgabe des § 71 GEG erforderlich ist, dürfte wohl wiederum eine Umlage der Kosten nach der anteiligen beheizten Wohnfläche am ehesten der Billigkeit entsprechen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass unabhängig vom konkreten Verbrauch in der jeweiligen Nutzungseinheit ein Anteil von 30 bis 50 % der Heizkosten nach Fläche umzulegen sind. Keinesfalls möglich dürfte eine Umlage nach der Anzahl der Nutzungseinheiten sein.

Zusätzlicher Austausch vorhandener Heizkörper

Für den Fall, dass zusätzlich auch die vorhandenen Heizkörper auszutauschen sind, hat eine Umlage der hierfür erforderlichen Kosten nach der Anzahl der in den jeweiligen Wohnungen vorhandenen Heizkörper zu erfolgen.

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