25.1 Gebrauchsbeeinträchtigungen bei der Wohnraummiete

Bei der Wohnraummiete kann ein Mangel vorliegen, wenn die Räumlichkeiten wegen ihrer besonderen Beschaffenheit nicht in der üblichen Art und Weise benutzt werden können.

Ein solcher Fall kann gegeben sein,

  • wenn der Mieter wegen einer besonderen Anfälligkeit der Mietsache für Feuchtigkeitsschäden an der Außenwand keinen Schrank aufstellen darf,
  • wenn im Badezimmer immer wieder ein Abflussstau auftritt und übel riechendes Abflusswasser austritt[1],
  • wenn eine Wohnung, die mit der Abrede vermietet wurde, dass sie behindertengerecht sein soll, für einen Rollstuhlfahrer ungeeignet ist[2],
  • wenn das Wohnzimmer wegen eines Wasserschadens nicht mehr genutzt werden kann[3],
  • wenn der Balkon nicht benutzt werden kann.[4]
[1] AG Groß-Gerau, WuM 1980 S. 128.
[2] AG Köln, ZfSH 1979 S. 84.
[3] AG Bochum, WuM 1979 S. 74 = ZMR 1979 S. 206.
[4] LG Berlin, MM 1986 Nr. 9 S. 27.

25.2 Gebrauchsbeeinträchtigungen bei der Gewerbemiete

Bei der Gewerbemiete liegt ein Mangel vor,

  • wenn ein Lagerraum die vereinbarte Nutzlast nicht tragen kann[1],
  • wenn in einem Restaurant die Lüftungsanlage ausfällt[2],
  • wenn Büroräume nicht mit einem Sonnenschutz versehen sind und sich deshalb nicht nur gelegentlich stark (über 26° C) aufheizen[3],
  • wenn der Fußboden in einem Alten- und Pflegeheim so beschaffen ist, dass eine Stolpergefahr besteht.[4]
[1] BGH, Urteil v. 6.5.1958, VIII ZR 66/57, BB 1958 S. 575.
[2] BGH, Urteil v. 27.2.1991, XII ZR 47/90, NJW-RR 1991 S. 779.

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