Der Mieter kann sich gegen eine Abmahnung deshalb nicht wehren, weil sie ihn nicht in seinen Rechten verletzt. Die Abmahnung selbst hat noch keine Rechtswirkung. Sie ist in aller Regel lediglich "die Vorstufe" einer (außerordentlichen fristlosen) Kündigung und Unterlassungsklage.

Wenn der Mieter aus seiner Sicht ungerechtfertigt abgemahnt wurde und der Vermieter das Mietverhältnis anschließend wegen weiterer Pflichtverletzungen außerordentlich fristlos gekündigt hat, kann es der Mieter auf eine Räumungsklage ankommen lassen. Im Verfahren wird dann die Rechtmäßigkeit der Kündigung überprüft. Kommt das Gericht zu der Auffassung, dass die ursprünglich ausgesprochene Abmahnung unwirksam war und der Pflichtverstoß, wegen dem die Kündigung erklärt wurde, nicht so schwerwiegend war, dass auf eine vorherige Abmahnung hätte verzichtet werden können, wird es die Kündigung für unwirksam erklären.

Die Wirksamkeit einer Abmahnung wird also ohnehin im Räumungsrechtsstreit geprüft, weshalb einem isolierten Rechtsmittel lediglich gegen die Abmahnung das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.[1]

 

Vermieter aber nicht auf der sicheren Seite

Dem Vermieter muss klar sein, dass er im Räumungsrechtsstreit nicht etwa deshalb einen gewissen Vorsprung hat, weil sein Mieter eine Abmahnung klaglos hingenommen hat. Im Räumungsrechtsstreit trägt der Vermieter vielmehr die volle Darlegungs- und Beweislast sowohl für die die Abmahnung berechtigende Pflichtverletzung – wenn der Mieter diese im Prozess bestreitet – als auch für die zur Kündigung führende (weitere) Pflichtverletzung.

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