Kurzbeschreibung

Schreiben an den Bauunternehmer, in dem dieser zur Beseitigung festgestellter Mängel aufgefordert wird. Es liegt ein Bauvertrag nach VOB/B vor.

Mangelhafte Leistung vor Abnahme

Anschrift Auftragnehmer  
   
   
   
  _________________________
  (Ort, Datum)
Bauvorhaben: __________________________________________________  
Bauvertrag vom _________________________  

Hier: Mangelhafte Leistung

Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrte/r _________________________,

leider mussten wir zurückliegend feststellen, dass die von Ihnen erbrachte Werkleistung folgende Mängel aufweist:

____________________________________________________________

____________________________________________________________

____________________________________________________________

Wir möchten Sie hiermit auffordern, die aufgeführten Mängel ordnungsgemäß nachzuarbeiten.[1] Zur Beseitigung der genannten Beanstandungen setzen wir Ihnen eine Frist bis _______________.[2]

Sollte die genannte Frist erfolglos ablaufen, werden wir den zwischen Ihnen und uns bestehenden Bauvertrag kündigen, mit der Folge, dass Sie nicht nur die durch die Kündigung entstandenen Mehrkosten, sondern auch die hierdurch entstandenen Schäden zu tragen hätten (vgl. § 8 Abs. 3 VOB/B).[3]

Mit freundlichen Grüßen

_________________________

(Unterschrift)

[1] Nach Entscheidung des Bundesgerichtshofs stehen dem Auftraggeber vor der Abnahme keine Mängelrechte zu (BGH, Urteil v. 19.1.2017, VII ZR 301/13, NJW 2017 S. 1604). Dem Auftragnehmer steht es nämlich grundsätzlich frei, wann er Mängel vor der Abnahme beseitigt. Die entsprechende Regelung des § 4 Abs. 7 VOB/B, die eine Beseitigungspflicht des Auftragnehmers von Mängeln vor der Abnahme vorsieht, ist damit unwirksam, wann immer die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart wurde.

Achtung: Die angedrohte Kündigung kann auf Grundlage dieses Schreibens nicht mehr wegen jeglicher nicht beseitigter Mängel gem. § 8 Abs. 3 VOB/B wirksam erklärt werden. Ebenso kann auch eine Kostenerstattung für die Drittvornahme vor der Abnahme nicht mehr als Kostenvorschuss verlangt werden. Das Muster dient nur noch zur Verwendung in Verträgen, in denen die VOB/B ohne Abänderungen verwendet wird.

[2] Im Normalfall wird der Auftraggeber nicht bereits beim ersten Mängelbeseitigungsverlangen Frist setzen und mit Kündigung drohen, obwohl dies durchaus möglich wäre. Es ist hier Sache des Auftraggebers zu wählen, ob er lediglich einen Mangel anzeigt mit der Forderung, diesen innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen, oder aber ob er bereits die Kündigungsvoraussetzungen im ersten Anschreiben schaffen möchte.
[3] Auch wenn sich das Kündigungsschreiben nicht genau am Wortlaut des § 4 Abs. 7 Satz 3 VOB/B orientiert, genügt es, wenn der Wille des Auftraggebers, Nachbesserungsleistungen nach erfolglosem Ablauf der Frist nicht mehr anzunehmen, eindeutig und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht wird. Die in § 4 Abs. 7 Satz 3 VOB/B vorgesehene Androhung der Kündigung des Vertrags im Fall des fruchtlosen Ablaufs der Frist zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich (OLG Hamm, Urteil v. 31.7.2003, 17 U 8/03, BauR 2003 S. 1746), aber dringend anzuraten.

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