Tenor

  • 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  • 2.

    Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  • 3.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 50.000,- €

 

Tatbestand

Die klagende Sparkasse XY verlangt vom Beklagten im Rahmen einer Teilklage Rückzahlung eines Immobilienfinanzierungsdarlehens.

Der Beklagte, geboren 1972, wohnhaft in R, von Beruf ...fahrer, schloss am 12.11.2009 einen notariellen Kaufvertrag über eine bis 28.02.2010 noch von der Verkäuferin zu renovierende Eigentumswohnung (157,58 qm Wohnfläche) im Gebäude ...... zum Preis von 281.000,- €. Die Immobilie wurde zur Erzielung von Mieteinkünften erworben.

Der Kläger benötigte mangels Eigenkapital eine Finanzierung des gesamten Kaufpreises.

Er unterzeichnete hierfür am 24.11.2009 in R einen Darlehensvertrag über 281.000,- €, der die Klägerin als Darlehensgeberin auswies. Zugleich unterzeichnete er einen Bausparvertrag über 281.000,- €, der zur stufenweisen späteren Ablösung des Darlehens vorgesehen war. Vertragspartnerin des Bausparvertrags war die "LBS Bausparkasse der Sparkassen".

Im Rahmen der gesamten Finanzierung kam es zu keinem persönlichen Kontakt zwischen einem Mitarbeiter der Klägerin und dem Beklagten. Der Beklagte war dabei auch nie in den Räumen der Klägerin.

Sämtliche persönlichen Kontakte betreffend die Finanzierung fanden zwischen dem Beklagten und einem Darlehensvermittler E statt, mit dem der Vermittler der Wohnung den Beklagten zusammengebracht hat. Der Beklagte trägt hierzu vor, dass die Klägerin dem Vermittler eine Provision bezahlt habe, ohne den Beklagten zu informieren. Die Klägerin bestreitet die Zahlung einer Provision von 1,5 %.

Unstreitig hat der Vermittler E sämtliche im Rahmen der Finanzierung vom Beklagten unterzeichneten Schriftstücke entgegengenommen.

So ging Herrn E zunächst eine Selbstauskunft des Beklagten vom 1.10.2009 zu, die unter anderen folgende Angaben enthielt: Ledig, keine Kinder, Verbindlichkeiten 20.000,- € (- schlecht lesbar, auch 26.000,- € möglich -), Bruttoeinkommen 2.500,- € sowie eine Eintragung in der Rubrik monatliche Mietkosten.

Sodann unterzeichnete der Beklagte am 5.10.2009 eine vorformulierte ("Anfrage richtig und damit einverstanden" Finanzierungsanfrage mit folgenden Details: Bestandsobjekt, bereits vollkommen renoviert, voraussichtliche Mieteinnahmen 1.050,- €, Kaufpreis 281.000,- €, Erwerbsnebenkosten 15.400,- €, Bausparvertragsabschlussgebühr 2.800,- €, vorhandene Barmittel 18.200,- €. Weiter enthielt die Anfrage eine Liquiditätsaufstellung wie folgt:

Zinsen 4,5 % 1.054,- €, Tilgung 245,- €, Arbeitslosenversicherung (für Darlehen) 20,- €, Bruttobelastung 1.319,- €, abzüglich Mieteinnahmen 1.050,- €, monatliche Unterdeckung 269,- €.

Undatiert existiert weiter ein Finanzierungsvorschlag der Klägerin, der als Bezug ein Beratungsdatum "05.10.2009" anführt. Undatiert enthält dieser Vorschlag die Unterschrift des Beklagten unter dem vorgedruckten Wort "angenommen". Die Klägerin äußert sich nicht dazu, wann sie diesen Vorschlag erstellt hat und zur Annahme vorgelegt hat. Der Vorschlag spricht von einem "neuen Objekt". Er führt Barmittel und Bankguthaben in Höhe von 18.200,- € auf (- betragsgleich mit den aufgeführten Nebenkosten -) und einen Kreditbedarf von 281.000,- €, d.h. der vollen Kaufpreishöhe. Der Vorschlag weist zugleich den Kapitalbedarf nur mit 93,9 % aus, da die Erwerbsnebenkosten, d.h. Bausparkassengebühr, Notar etc., zuvor dem Kaufpreis zugeschlagen wurden. Weiter enthält der Vorschlag der Klägerin die Feststellung, dass ein bestehendes Kleindarlehen über rund 20.000,- € vor der Kreditauszahlung abgelöst werde.

Schließlich erstellte die Klägerin unter dem 23.11.2009 den streitgegenständlichen Darlehensvertrag über 281.000,- €, 4,5 % Zinsfestschreibung bis 30.09.2019, Endfälligkeit 31.10.2039. Als Sicherheit sollten eine Grundschuld in gleicher Höhe sowie die Abtretung des oben beschriebenen Bausparvertrags in ebenfalls gleicher Höhe dienen. Der Vertrag wurde vom Beklagten in R am 24.11.2009 unterzeichnet. Die Unterschrift der Mitarbeiter der Klägerin erfolgte ohne Datum; insoweit enthält der Vordruck folgenden Text: "(Datum, falls abweichen)". Auf dem Vertrag ist ein Eingangsstempel der Klägerin vom 30.11.2009 aufgebracht. Im Bereich des Vordrucks, in dem Angaben zur Legitimation/Identifizierung gemacht werden können, finden sich keine Eintragungen, lediglich eine Unterschrift. Insbesondere bleibt offen, ob der Beklagte persönlich bekannt und bereits legitimiert war oder ob er sich durch irgendeinen Ausweis ausgewiesen hat.

Der parallele Bausparvertrag wurde von der Klägerin als Vertreterin der Bausparkasse in XY am 23.11.2009 unterzeichnet. Der Beklagte unterzeichnete, wie beim Darlehensvertrag, am 24.11.2009.

Darüber hinaus unterzeichnete der Beklagte am 24.11.2009 noch eine Widerrufsbelehrung. Im Feld "Exemplar heute an Verbraucher ausgehändigt, Datum, Unterschrift des Sachbearbeiters mit Pers.-Nr." findet sich k...

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