Tenor

  • 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.125,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2010 zu zahlen.

  • 2.

    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits.

    Die Streithelferin trägt die durch den Streitbeitritt entstandenen Kosten selbst.

  • 3.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

  • 4.

    Der Streitwert des Rechtstreites wird bis zum 30.12.2010 auf bis zu 3.500 EUR, ab dem 31.12.2010 bis zum 07.02.2011 auf bis zu 7.000 EUR und danach auf bis zu 3.500 EUR festgesetzt.

    Der Streitwert des Teilvergleiches wird auf bis zu 600 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine restliche Werklohnforderung sowie Kostenerstattungsansprüche für eine Ersatzvornahme.

Die Klägerin ist von der Beklagten Anfang 2009 beauftragt worden Dachdichtungsarbeiten, Klempnerei- und Fassadenarbeiten an dem Objekt xxx in Spelle auszuführen.

Am 28.09.2009 erstellte die Klägerin eine Schlussrechnung für die von ihr durchgeführten Arbeiten in Höhe von 65.796,50 EUR. Die Beklagte erkannte einen Betrag in Höhe von 62.513,00 EUR an. Insgesamt zahlte die Beklagte einen Betrag mit Ausnahme von zwei Mal 3.125,00 EUR. Diesen brachte sie im Rahmen einer Vertragsstrafe wegen zu später Ausführung durch die Klägerin in Abzug.

In den Besonderen Vertragsbedingungen der Beklagten ist in Ziffer 1 eine Regelung über die Ausführungsfristen enthalten:

"1.1 Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (Ausführungsfristen).

1.2 Verbindliche Fristen (=Vertragsfristen):

ohne Bauzeitenplan werden ausdrücklich als Vertragsfristen vereinbart: Ca. Mai bis Juli 2009, gemäß Bauzeitenplan (wird nachgereicht)."

In § 2 ist eine Regelung zur Vertragsstrafe enthalten. Darin heißt es wörtlich:

"Der Auftragnehmer hat als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzuges zu zahlen:

2.1 bei Überschreitung der Ausführungsfristen

mindestens 50,00 EUR,

0,2 v.H. des Endbetrages der Auftragssumme.

2.3 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5 v.H, der Auftragssumme begrenzt".

Im nachgereichten Bauzeitenplan der Beklagten ist der Zeitraum für die Bauausführung durch die Klägerin auf 15. Juni bis 19. Juni 2009 festgesetzt.

Die Klägerin beendete ihre Arbeiten am 11.09.2009, so dass am 14.09.2009 die Abnahme der Arbeiten erfolgte. Zuvor forderte der Architekt der Beklagten - Herr xxx die Klägerin in den Schriftsätzen vom 7.7.2009, vom 28.07.2009 und vom 12.08.2009 zur Fertigstellung der Arbeiten auf. Im Schriftsatz vom 21.07.2009 setzte die Beklagte der Klägerin eine Frist zur Fertigstellung bis zur 33/KW des Jahres 2009.

Die Beklagte bestellte bei der Tischlerei xxx Ersatzfassadentafel im Wert von 201,68 EUR, welche die Fa. xxx für einen Rechnungsbetrag von 142,03 EUR farblich gestaltete.

Mit Schreiben vom 18.12.2009 forderte die Klägerin die Beklagte fruchtlos zur Zahlung der noch offenen 3.125,00 EUR bis zum 08.01.2010 auf.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Vertragsstrafenregelung in den Besonderen Vertragsbedingungen der Beklagten nicht wirksam sei und sie zudem einen Verzug nicht zu vertreten habe.

Die Klägerin behauptet, die Vorleistungen der anderen Gewerke seien erst zum 22.06.2009 fertig gestellt gewesen, so dass sie nicht fristgerecht mit ihren Arbeiten habe beginnen können.

Am 11.05.2010 hat das Amtsgericht Lingen der Klage stattgegeben. Die Beklagte hat hiergegen mit Schriftsatz vom 09.06.2010, Berufung eingelegt und im Rahmen des Berufungsverfahrens der Fa. xxx den Streit verkündet. Die Streithelferin ist mit Schriftsatz vom 14. September 2010, dem Rechtstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Mit Urteil vom 30.09.2010 hat das Landgericht Osnabrück den Rechtsstreit an das Amtsgericht Lingen zurückverwiesen.

Mit Schriftsatz vom 23.12.2010, zugestellt an die Beklagten am 30.12.2010, erklärte die Klägerin, die Klage um einen Betrag 3.468,72 EUR zu erweitern. Mit Schriftsatz vom 11.01.2011, eingegangen am 13.01.2011, erklärte die Beklagte die ursprünglich geltend gemachten Kosten sowie die 3.125,00 EUR an die Klägerin gezahlt zu haben. Am 17.01.2011 verfügte das Amtsgericht Lingen die Abgabe an das Landgericht Osnabrück. Mit Schriftsatz vom 03.02.2011, eingegangen beim Landgericht Osnabrück am 07. Februar 2011, erklärte die Klägerin die Erledigung des Rechtsstreits bzgl. der Klagforderung gemäß der Klagschrift vom 18.01.2010 in der Hauptsache. Die Beklagte und die Streithelferin schlossen sich der Erklärung an.

Über einen Betrag von 343,72 EUR betreffend die Bestellung der Ersatzfassadentafeln und deren farbliche Gestaltung schlossen die Beklagte und die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 18.03.2011 einen Teilvergleich, wonach die Beklagte einen Betrag von 170,00 EUR an die Klägerin zu leisten verpflichtet ist.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.125,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

Die Klage abzuweisen.

Die Bekl...

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