Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentümergemeinschaft: Abberufung eines Beirates durch Bestellung eines neuen Beirates

 

Orientierungssatz

1. Für den Beirat einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist zwischen der Bestellung und Abberufung einerseits und dem Abschluß bzw die Kündigung des Beiratsvertrages andererseits zu unterscheiden.

2. Von daher wird die Abwahl des Beirates nicht dadurch gehindert, daß ein Beiratsvertrag in Form eines Geschäftsbesorgungsvertrages besteht.

3. Die Eigentümer können jederzeit durch Mehrheitsbeschluß nur den Beiratsvorsitzenden allein, als Organ, abberufen.

4. Die Bestellung eines komplett neuen Beirates stellt eine konkludente Abberufung des bisherigen Beirats dar.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1734919

ZMR 2001, 746

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