Verfahrensgang

AG München (Urteil vom 21.03.2012; Aktenzeichen 482 C 15854/11 WEG)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Amtsgerichts München vom 21.3.2012 hin wird dieses aufgehoben.

II. Die Klage wird abgewiesen.

III. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit der Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen entbehrlich, da gegen das vorliegende Urteil unzweifelhaft kein Rechtsmittel zulässig ist (Thomas/Putzo, ZPO, § 540 Rd.-Nr. 5 m.w.N.). Die Revision wurde nicht zugelassen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 62 Abs. 2 WEG ausgeschlossen, da es sich vorliegend um eine Wohnungseigentumssache nach § 43 Nr. 4 WEG handelt; gemäß dem Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes ist die Frist des § 62 Abs. 2 WEG mit Art. 2 des genannten Gesetzes verlängert worden.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und auch begründet. Das Amtsgericht München hat mit dem hier angefochtenen Endurteil den Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 25.5.2011 (im Folgenden: streitgegenständliche Wohnungseigentümerversammlung) zu TOP 6 a für ungültig erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin fehle nicht ein für die Anfechtungsklage erforderliches Rechtschutzbedürfnis. Des Weiteren sei der Beschlussgegenstand in der Einladung zur streitgegenständlichen Wohnungseigentümerversammlung zwar ausreichend bezeichnet gewesen, jedoch lasse der angefochtene Beschluss wenigstens nicht erkennen, ob die Eigentümer im Rahmen ihres Ermessensspielraums sich ausreichend mit den widerstreitenden Interessen auseinandergesetzt hätten. Dies gelte namentlich vor dem Hintergrund, dass Grillen, das sich in einem bestimmten Rahmen halte, üblich sei und nicht derartig weitgehend eingeschränkt werden könne, wie durch den angefochtenen Beschluss.

Das Berufungsgericht teilt diese Ansicht im Ergebnis nicht, weswegen folgende kurze Begründung für die Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung zu geben ist, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO:

Im Ergebnis dem Amtsgericht folgend sieht das Berufungsgericht zwar nicht ein der Klägerin fehlendes Rechtschutzbedürfnis für die hier streitgegenständliche Anfechtungsklage. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang das Thema Grillen vor der hier streitgegenständlichen Beschlussfassung Regelungsgegenstand vorhergehender Eigentümerbeschlüsse war. Denn selbst im Falle der Existenz eines bestandskräftigen Eigentümerbeschlusses über ein Grillverbot in der streitgegenständlichen Wohnungseigentümergemeinschaft kann der Klägerin das Rechtschutzbedürfnis für die Anfechtung des hiesigen Eigentümerbeschlusses nicht abgesprochen werden. Grundsätzlich und nach einhelliger Auffassung hat jeder Wohnungseigentümer ein schutzwürdiges Interesse daran, einen Eigentümerbeschluss auf seine Gültigkeit überprüfen zu lassen. Das Anfechtungsrecht dient nicht nur einem etwaigen persönlichen Interesse des anfechtenden Wohnungseigentümers oder dem Minderheitenschutz, sondern dem Interesse der Gemeinschaft an einer ordnungsgemäßen Verwaltung (Klein in Bärmann, WEG, 11. Auflage, § 46, Rz. 5). Ein Rechtschutzbedürfnis kann nur ausnahmsweise bei der Anfechtung eines inhaltsgleichen Zweitbeschlusses entfallen, wenn der frühere Beschluss mangels rechtzeitiger Anfechtung bereits bestandskräftig ist (Klein, a.a.O.). Davon kann hier aber auch vor dem Hintergrund des Vortrags der Beklagten keine Rede sein, so dass insgesamt darauf abzustellen ist, dass hier die durch den streitgegenständlichen Eigentümerbeschluss geschaffene Rechtslage zur Beurteilung ansteht. Dafür ist das Rechtschutzbedürfnis der Klägerin gegeben.

Eine formelle Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses wegen Verstoßes gegen § 23 Abs. 2 WEG liegt nicht vor. Der streitgegenständliche Beschlussgegenstand ist in der Einladung zur streitgegenständlichen Eigentümerversammlung hinreichend bezeichnet worden. § 23 Abs. 2 WEG dient in erster Linie dem Schutz vor Überraschungen sowie der Möglichkeit der sachgerechten Vorbereitung und Entscheidung für den einzelnen Eigentümer, ob seine Teilnahme an der jeweiligen Eigentümerversammlung veranlasst ist oder nicht (Landgericht Karlsruhe, ZWE 2010, 377 ff.). Hierfür genügt nach ständiger Rechtsprechung eine schlagwortartige Bezeichnung des Beschlussgegenstandes (BayObLG, NJW-RR 1992, 403, 404; BayObLG, NZM 2004, 386, 387; OLG Düsseldorf, ZMR 2005, 895, 896). Regelmäßig ist es nicht erforderlich, dass der einzelne Eigentümer die tatsächlichen und rechtlichen Auswirkungen der Beschlussfassung in allen Einzelheiten überblicken kann; übertri...

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