Verfahrensgang

AG München (Beschluss vom 04.05.2017; Aktenzeichen 483 C 8625/17 EVWEG)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts München vom 04.05.2017 aufgehoben.

II. Der Antragsgegnerin wird verboten, am Montag, 08.05.2017 um 18.00 Uhr eine Eigentümerversammlung der „WEG …str. 27 und 29, Tiefgarage West in München” abzuhalten.

III. Der Antragsgegnerin wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziff. I ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,– Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt werden kann.

IV. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens, einschließlich des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

V. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,– Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die zulässige Beschwerde der Antragsteller hat Erfolg.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft, nachdem das Amtsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Beschluss abgelehnt hat (Seiler, in Thomas/Putzo, ZPO, 33. Auflage, §§ 922, RZ 7). Sie wurde auch form- und fristgerecht eingelegt.

2. Die Beschwerde ist auch begründet.

Die Entscheidung beruht auf den §§ 935 ff ZPO, 24 I, III, V WEG.

a) Es ist ein Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht.

Die Antragsteller haben glaubhaft gemacht, werdende Wohnungseigentümer in der WEG …straße 27 und 29 zu sein, zu deren Eigentümerversammlung am Montag, den 08.05.2017 die Antragsgegnerin eingeladen hat.

Sie haben weiter glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin hierzu nicht befugt war, insbesondere nicht die derzeit bestellte Hausverwaltung ist. Sie haben glaubhaft gemacht, dass vielmehr die P. Deutschland GmbH bestellte Verwalterin gemäß Teilungserklärung und damit gem. § 24 I WEG zu Einberufung von Eigentümerversammlungen befugt ist. Sie haben insoweit weiterhin glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin auch nicht gem. § 24 V WEG befugt ist, die Versammlung abzuhalten und die Versammlung zu führen.

Die als Anlage AS 4 vorgelegte Einladung zur Eigentümerversammlung kann auch nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Antragsgegnerin insoweit im Namen der bestellten Verwalterin eingeladen hat. Insoweit ist der Text des Einlagungsschreibens, wonach die Einladung durch die Antragsgegnerin als „Verwalter des Objekts” die Einladung vornimmt unzweifelhaft dahingehend zu verstehen, dass hier kein Handeln in fremdem Namen vorliegt, sondern dass die Antragsgegnerin für sich in Anspruch nimmt, Verwalterin der WEG.

Die Antragsteller haben einen Anspruch auf ordnungsgemäße und gesetzesgemäße Verwaltung. Dazu gehört auch rechtlich einwandfreies Vorgehen bei der Herbeiführung einer Eigentümerversammlung und ihrer Leitung. Die Antragsteller haben auch einen Anspruch auf Unterbindung der Herbeiführung und Durchführung einer Eigentümerversammlung, die nicht im Einklang mit Gesetz und Recht steht. Sie müssen nicht sehenden Auges das Zustandekommen einer Eigentümerversammlung hinnehmen, die den rechtlichen Vorgaben nicht genügt.

b) Es besteht auch ein Verfügungsgrund. Die Antragsteller sind zur Wahrung ihres Rechtes auf ordnungsgemäße und gesetzesgemäße Verwaltung auf einstweiligen Rechtsschutz angewiesen.

Dem Erlass der begehrten einstweiligen. Verfügung steht im vorliegenden Fall nicht bereits das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Die von den Antragsstellern im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrten Anordnungen haben ihren Schwerpunkt in einem abwehrenden Charakter, bei der als Unterart der Leistungs- oder Befriedigungsverfügung das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache dem Erlass nicht grundsätzlich entgegen steht.

Hierbei ist es zwar so, dass nicht allein der Umstand, dass die geschuldete Handlung so kurzfristig zu erbringen ist, dass die Erwirkung eines Titel im ordentlichen Verfahren nicht möglich ist, schon den Erlass einer einstweiligen Verfügung rechtfertigt. Es ist vielmehr eine Interessenabwägung vorzunehmen. Hierbei ist auch darauf abzustellen, ob dem Antragssteller nicht auch mit einer späteren Realisierung seines Rechts hinreichend gedient ist (vgl. LG München I, 36 T 14667/14; Roth, in Bärmann, Wohnungseigentumsgesetz, 13. Auflage, § 43, 78).

Das Beschwerdegericht hält es in der vorliegenden Konstellation nicht für angemessen, die Antragsteller auf die spätere Durchführung eines Anfechtungsverfahrens zu verweisen.

Gerade mit Blick auf die angekündigten Beschlussgegenstände erscheint es vorliegend geboten, bereits die Durchführung der Eigentümerversammlung durch die Antragsgegnerin zu untersagen und damit den Antragstellern nicht die vorläufige Vollziehbarkeit etwaig hierzu gefasster, jedoch anfechtbarer Beschlüsse zuzumuten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Wohnungseigentümer auch ein Interesse haben, zeitnah über die angekündigten Beschlussgegenstände zu entscheiden, insbesondere über den Wirtschaftsplan. Die...

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