Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufung

 

Verfahrensgang

AG Leipzig (Urteil vom 03.03.2004; Aktenzeichen 165 C 12843/03)

 

Tenor

  • Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 03. 03. 2004 – Az.: 165 C 12843/03 – wird zurückgewiesen.
  • Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
  • Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 804,70 festgesetzt.
 

Gründe

Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt, mithin zulässig.

Sie hat in der Sache jedoch keine Aussicht auf Erfolg.

Zur Begründung wird auf die Ausführungen im gerichtlichen Hinweisschreiben vom 14.05.2004 zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen, § 522 II 3 ZPO n. F..

Da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in §§ 14 GKG, 3 ZPO.

Der Beschluss wurde einstimmig gefasst.

 

Unterschriften

Vors. Richterin am LG

Richterin am LG

Richter am LG

 

Fundstellen

Haufe-Index 1520120

WuM 2004, 481

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