Entscheidungsstichwort (Thema)

Entfernung

 

Verfahrensgang

AG Karlsruhe (Urteil vom 17.09.1999; Aktenzeichen 4 C 336/99)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 17.09.1999 – 4 C 336/99 – unter Aufhebung der Kostenentscheidung wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, die auf dem Balkon der ihr durch Dauernutzungsvertrag vom 07.05.1998 von der Klägerin überlassenen 3-Zimmer-Wohnung im EG rechts des Anwesens … in … installierte Parabolantenne zu entfernen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

Gründe

(abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)

I.

Die Klägerin überließ der Beklagten, einer türkischen Staatsbürgerin, aufgrund eines Dauernutzungsvertrages vom 07.05.1998 zum 01.05.1998 eine 3-Zimmer-Wohnung im Erdgeschoß des Anwesens … in …. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die Beklagte auf Entfernung einer auf dem Balkon der Wohnung installierten Parabol-Antenne in Anspruch. Das Amtsgericht Karlsruhe wies die Klage durch Urteil vom 17.09.1999 ab. Mit der hiergegen eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die Beseitigung der auf dem Balkon der von ihr gemieteten Wohnung installierten Parabol-Antenne verlangen. Der Beseitigungsanspruch ist nicht nach § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, weil die Klägerin nicht zur Duldung der Antenne an dieser Stelle verpflichtet ist.

1. Im vorliegenden Fall bedarf es keiner näheren Prüfung, ob der Beklagten – wogegen möglicherweise die Tatsache sprechen könnte, dass die von ihr bewohnte Wohnung an das Breitbandkabelnetz der Deutschen Telekom AG angeschlossen ist und ihr dieser Kabelanschluss zumindest mit Hilfe eines Decoders und einer SmartCard den Empfang von bis zu drei türkischsprachigen Fernsehprogrammen ermöglicht (vgl. insoweit LG Lübeck NZM 1999, 1044 f.) – aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 GG oder den §§ 535 Satz 1, 536 BGB überhaupt ein Recht auf Installation einer Parabol-Antenne zusteht. Der Installation einer Parabol-Antenne durch die Beklagte tritt die Klägerin prinzipiell nämlich nicht entgegen. Sie hat schon in der Klageschrift signalisiert, dass sie bereit ist, unter bestimmten, im als Anlage K 6 in Mehrfertigung vorgelegten Schreiben vom 15.06.1999 an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten näher bezeichneten Bedingungen der Montage einer Parabol-Antenne auf der Hofseite des Daches des Anwesens … in … zuzustimmen. Die Beklagte ist diesem Angebot bislang nicht nähergetreten, sie hat bis jetzt insbesondere nicht um Zustimmung zur Anbringung einer Parabol-Antenne auf der Hofseite des Daches bei der Klägerin nachgesucht. Aus diesem Grunde bedarf es vorliegend auch keiner Entscheidung, ob die von der Klägerin genannten Bedingungen den im Rechtsentscheid des OLG Karlsruhe vom 24.08.1993 – RE-Miet 2/93 (ZMR 1993, 511 (513)) – entwickelten, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden (BVerfG WuM 1995, 693; BVerfGE 90, 27 (36)) Grundsätzen entsprechen oder ihnen, wie die Beklagte in der Berufungserwiderung meint, lediglich ähneln.

2. Das Bestimmungsrecht über den Anbringungsort einer Parabol-Antenne liegt beim Vermieter (OLG Karlsruhe, ZMR 1993, 511 (513); Urteil der Kammer vom 11.02.2000 (9 S 359/99); BVerfGE 90, 27 (35); BVerfG WuM 1996, 82). Es ist Ausfluss seines Eigentumsrechts aus Artikel 14 Abs. 1 GG. Wenn er schon die Installation einer Parabol-Antenne zu dulden hat oder ohne Bestehen einer entsprechenden Rechtspflicht duldet, dann kann er – in den Grenzen von Treu und Glauben – einen Standort auswählen, wo sie seiner Ansicht nach unter ästhetischen Kriterien am wenigsten stört, sofern ein technisch einwandfreier Empfang gewährleistet ist. Der Vermieter braucht mithin eine vom Mieter eigenmächtig angebrachte Parabol-Antenne an einem ihm nicht genehmen Ort grundsätzlich nicht zu dulden (BVerfG, a.a.O.).

Hieraus folgt, dass das Anbringen einer Parabol-Antenne durch den Mieter vor einem Fenster oder an bzw. auf einem Balkon der Wohnung ohne Zustimmung des Vermieters grundsätzlich nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache im Sinne der §§ 535 Satz 1, 536 BGB gehört und der Vermieter das Anbringen einer Parabol-Antenne, wie vorliegend unter Nr. 6 Abs. 1 Buchstabe f der dem Mietvertrag vom 07.05.1998 zugrunde liegenden Allgemeinen Vertragsbestimmungen auch geschehen, grundsätzlich von seiner vorherigen Zustimmung abhängig machen darf. Ein Anbringen einer Parabol-Antenne durch den Mieter, das der Vermieter von seiner Zustimmung abhängig machen darf, liegt dabei zum einen dann vor, wenn die Installation der Antenne mit einer Beeinträchtigung der Gebäudesubstanz verbunden ist. Das ist bereits zu bejahen, wenn das Antennenkabel durch die Außenwand oder einen Fensterrahmen in das Wohnungsinnere geführt wird. Da Artikel 14 Abs. 1 GG jedoch nicht nur das Interesse des Vermieters an einer substantiell ungeschmälerten Erhaltung des Hauses sondern auch an...

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