Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassung

 

Verfahrensgang

AG Ettlingen (Urteil vom 08.05.2001; Aktenzeichen 1 C 118/01)

 

Tenor

Der Antrag der Beklagten, ihnen zur Durchführung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Ettlingen vom 08.05.2001 – 1 C 118/01 – Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Beklagten sind Mieter einer Zwei-Zimmer-Wohnung im ersten Obergeschoss des Anwesens, die sie von der Klägerin/Vermieterin gemietet haben. Bei dem Anwesen handelt es sich um ein Mehrfamilienwohnhaus. Das Amtsgericht Ettlingen hat die Beklagten durch Urteil vom 08.05.2001 verurteilt, es zu unterlassen, in der gemieteten Wohnung den American Pit Bull Terrier „Luzi” (geb. „Tanja's Angel”) zu halten und ihnen für den Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld und Ordnungshaft angedroht. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese form- und fristgerecht begründet. Zur Durchführung der Berufung haben sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Die Klägerin tritt der Berufung und dem Prozesskostenhilfeantrag entgegen und verteidigt die amtsgerichtliche Entscheidung.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zulässig, aber nicht begründet.

Nach § 114 ZPO kann einer Partei – unbeschadet weiterer Voraussetzungen – Prozesskostenhilfe nur dann gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechts Verfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

Die Kammer nimmt nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage zunächst auf die in jeder Hinsicht überzeugende Begründung des angefochtenen Urteils zustimmend Bezug und macht diese auch zum Gegenstand der vorliegenden Entscheidung. Das Amtsgericht Ettlingen hat den Rechtsstreit zutreffend entschieden und der Klage zu Recht in vollem Umfang stattgegeben. Das bisherige Berufungsvorbringen der Beklagten ist nicht geeignet, ein für sie günstigeres Prozessergebnis herbeizuführen. Im Hinblick darauf ist lediglich das Folgende ergänzend zu bemerken:

1. Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten einmal unterstellt, dass die in § 3 des Mietvertrages enthaltene Bestimmung

„Der Mieter verpflichtet sich, keine Katzen und Hunde zu halten. Insoweit findet Nr. 6 AVB keine Anwendung.”

– etwa, wie geltend gemacht, wegen Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis (§ 566 BGB a. F. / § 550 BGB n. F., § 126 BGB) – unwirksam ist und der Mietvertrag damit eine Regelung über Tierhaltung in der Wohnung nicht enthält, steht den Beklagten kein Anspruch zu, den American Pit Bull Terrier in der von ihnen gemieteten Wohnung zu halten. Denn die Haltung größerer Tiere – insbesondere von Hunden – in einer Mietwohnung eines Mehrfamilienwohnhauses ist vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung auch bei Nichtexistenz einer mietvertraglichen Bestimmung über ein Tierhaltungsverbot nicht umfasst und bedarf deshalb, soll sie rechtmäßig sein, auch in diesem Fall der Erlaubnis des Vermieters (vertragsimmanenter Erlaubnisvorbehalt). Der vertragsimmanente Erlaubnisvorbehalt rechtfertigt sich daraus, dass sich bei Hunden die Gefahr der Gefährdung oder auch nur der Belästigung von Mitbewohnern im Haus oder von Nachbarn wegen der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens nie ganz ausschließen lässt (vgl. OLG Hamm OLGZ 1981, 74 (77); LG Konstanz DWW 1987, 196; Kraemer, in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Kap. III. A. Rn. 1038; Emmerich, in: Staudinger, BGB, 13. Bearbeitung, §§ 535, 536, Rn. 95; zur Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens etwa BGHZ 67, 129 (132 f.)).

In der Berufungsbegründung vom 07.08.2001 konzedieren die Beklagten dem Gebot des § 138 Abs. 1 ZPO genügend, dass eine förmliche Erlaubnis zur Haltung des American Pit Bull Terrier nie erteilt wurde. Sie meinen jedoch, dass die Klägerin mit Schreiben vom 06.06.1997 eine Hundehaltung geduldet habe und sie deshalb bei der Anschaffung des American Pit Bull Terriers nicht damit hätten rechnen müssen, dass dieser Hund auf einmal nicht mehr erlaubt würde; zeitweise hätten sie sogar zwei Hunde gehalten. Diese Rechtsauffassung der Beklagten geht fehl. Zum einen hatte die Klägerin im Schreiben vom 06.06.1997 lediglich „zunächst” auf weitere Schritte „bezüglich der unerlaubten Hundehaltung” verzichtet, zum anderen hatte sich diese Duldung auf einen anderen Hund bezogen, der überdies auch einer anderen Hunderasse angehört(e). Eine (konkludente) Erteilung der Erlaubnis zur Haltung des American Pit Bull Terrier „Luzi” in der Mietwohnung kann darin nicht erblickt werden.

2. Ob die Klägerin einer Hundehaltung zustimmt oder nicht, liegt im vorliegenden Fall in ihrem freien Ermessen; etwas anderes mag möglicherweise in anderen Fällen gelten, in denen der Mieter auf den Hund notwendig angewiesen ist – z. B. ein blinder Mieter auf einen Blindenhund –, was hier jedoch nicht gegeben ist. Die Klägerin darf dieses Ermessen lediglich nicht rechtsmissbräuchlich ausüben. Entgegen der A...

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