Verfahrensgang

AG Hanau (Beschluss vom 08.05.2008; Aktenzeichen 41 II 22/04)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Hanau vom 08.05.2008 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die in dem Verwaltervertrag vom 16.11.2000 enthaltene Regelung des § 4 Abs. 6 (Pauschale für die Bearbeitung/Durchführung von Sonderumlagen) unwirksam ist.

Der Antragsgegner zu 2. wird verpflichtet, den Antragstellern Einsicht in die Verwaltungsunterlagen, insbesondere die Abrechnungsunterlagen, der Jahre 1999–2002 und 2005 zu gewähren.

Im übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

Die weitergehende Beschwerde und die Anschlussbeschwerde werden zurückgewiesen.

Von den Verfahrenskosten haben die Antragsteller als Gesamtschuldner 71 %, die Antragsgegnerin zu 1) 17 % und der Antragsgegner zu 2) 12 % zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Geschäftswert wird im Beschwerdeverfahren auf bis 100.000,– EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Antragsteller und die Antragsgegnerin zu 1. bilden die WEG … der Antragsgegner zu 2. ist der Verwalter dieser Liegenschaft.

Mit Schreiben vom 15.01.2004 (Bl. 22 d.A.) lud der Antragsgegner zu 2. die Eigentümer der WEG …, zu einer Eigentümerversammlung am 28.01.2004 ein. Bei der Versammlung vom 28.01.2004 wurde ausweislich des Protokolls (Bl. 24 ff. d.A.) u.a. Folgendes beschlossen:

„TOP 2: Durchgeführte Fassadenarbeiten

(…)

Beschluss: Die Gemeinschaft billigt die mit dem Verwaltungsbeirat vorab besprochenen und begonnenen Fassadenarbeiten inklusive der Erneuerung der Treppenhausfenster und Fensterbänke und die Auftragsvergabe an die Firmen … und …. Die Finanzierung erfolgt über Rücklagenentnahme (mehrheitlich beschlossen, bei 3 Gegenstimmen, keine Enthaltung).”

„TOP 3: Erneuerung Jägerzaun

(…)

Beschluss: a) Die Gemeinschaft ermächtigt den Verwalter, die Zaunerneuerung in Auftrag zu geben. Basis ist der bisher günstigste Angebotspreis von ca. EUR 8.000, zusätzlich des Mehrpreises für die heute von Eigentümern gewünschte Höhe (1,00 m anstatt 0,80 m). Die Finanzierung erfolgt über eine Sonderumlage in Höhe der anfallenden Kosten, die zu Beginn der Arbeiten bzw. auf Anforderung durch die Verwaltung fällig und zahlbar wird (mehrheitlich beschlossen, bei 3 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen).

Beschluss: b) Die Gemeinschaft beschließt hinsichtlich der Ausführung des Zaunes: Stahl-Doppelstabmattenzaun, feuerverzinkt, grün beschichtet (mehrheitlich beschlossen, bei 4 Gegenstimmen).”

Auf in der Versammlung vom 28.01.2004 gestellten Antrag des Antragstellers zu 1. hin wurde die Tagesordnung um einen TOP 6a (Abberufung des Verwalters und Kündigung des Verwaltervertrages aus wichtigem Grund) erweitert. Hierzu wurde sodann nachfolgender Beschluss gefasst (Bl. 26 d.A.):

„TOP 6a:

(…)

Beschlussantrag von Herrn …: „Die Gemeinschaft beschließt die Abberufung des Verwalters und Kündigung des Verwaltervertrages aus wichtigem Grund”.

Abstimmung:

3 Ja-Stimmen:

die Eigentümer …

Nein-Stimmen:

alle anderen Anwesenden

Enthaltungen:

keine

Somit wird der Antrag von Herrn… mehrheitlich abgelehnt.”

Die Antragsteller haben sinngemäß beantragt,

  1. die folgenden Beschlüsse der Eigentümerversammlung der Eigentümergemeinschaft … vom 28.01.2004 für ungültig zu erklären:

    1. Beschluss zu TOP 2 (durchgeführte Fassadenarbeiten);
    2. Beschluss zu TOP 3 (Erneuerung Jägerzaun);
    3. Beschluss zu TOP 6a (Abberufung des Verwalters und Kündigung des Verwaltervertrages aus wichtigem Grund);
  2. festzustellen, dass die in dem Verwaltervertrag vom 16.11.2000 enthaltenen Regelungen des § 4 Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6, Abs. 8 und des § 6 S. 2 unwirksam sind;
  3. den Antragsgegner zu 2. zu verpflichten, den Antragstellern Einsicht in sämtliche Verwaltungsunterlagen, insbesondere die Abrechnungsunterlagen 1999–2003 und 2005, zu gewähren;
  4. den Antragsgegner zu 2. zu verpflichten, den Antragstellern Einsicht in sämtliche in dem Schreiben des Antragstellers zu 1. vom 15.05.2004 (Bl. 254 d.A.) genannten Unterlagen zu gewähren;
  5. den Antragsgegner zu 2. zu verpflichten, den Antragstellern Einsicht in die Rechnungen bezüglich der Reinigungsarbeiten an der Heizungsanlage und den Hausmeistervertrag gemäß Ziffern 5. und 6. des Schreibens des Antragstellers zu 1. vom 15.05.2004 (Bl. 255 d.A.) zu gewähren;
  6. den Antragsgegner zu 2. als Verwalter der Liegenschaft …, abzuberufen;
  7. dem Antragsgegner zu 2. aufzugeben, den Antragstellern eine Abschrift des Protokolls der Eigentümerversammlung der Eigentümergemeinschaft …, vom 06.03.2006 zu übersenden.

Die Antragsgegner haben beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Mit Beschluss vom 08.05.2009, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (vgl. Bl. 1258 ff), hat das Amtsgericht unter Zurückweisung der Anträge im Übrigen folgendes erkannt:

  1. Der Beschluss der Eigentümerversammlung der Eigentümergemeinschaft …, vom 28.01.2004 zu TOP 6a (Abberufung des Verwalters und Kündigung des Verwaltervertrages aus wichtigem Grund) wird für ungültig erklärt.
  2. Es wird festgestellt, dass die in dem Verwalterv...

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