Leitsatz (amtlich)

Lehrer-Handbücher zu Harry-Potter-Romanen

 

Tenor

  • Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 1. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der in Ziffer I.1. des Anerkenntnis-Teilurteils vom 17.09.2003 beschriebenen Handlungen, insbesondere hinsichtlich der Auflagenhöhe, der Verbreitungszeit und des Verbreitungsgebiets, sämtlicher Kostenfaktoren, erwirtschafteter Umsätze und etwa erzielter Gewinne.
  • Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1. sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den in Ziffer I.1. des Anerkenntnis-Teilurteils vom 17.09.2003 beschriebenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
  • Die Beklagte wird gegenüber der Klägerin zu 2. verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, die von dem im Anerkenntnis-Teilurteil vom 17.09.2003 unter Ziffer I.2. ausgesprochenen Verbot ausgenommenen Restauflagen der Literatur-Kartei Sekundarstufe I zum Jugendbuch von J.… K.… R.… “Harry Potter und der Stein der Weisen”, ISBN-Nr. 3-86072-594-7, und der Literatur-Kartei Englisch zu den Jugendbüchern von J.… K.… R.… “Harry Potter”, ISBN-Nr. 3-860072-670-0, zu verbreiten, wenn auf den einzelnen Seiten Fußzeilen in der folgenden Art und Weise verwendet werden:

und/oder

  • Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 2. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der in der vorstehenden Ziffer 3. und der Ziffer I.2. des Anerkenntnis-Teilurteils vom 17.09.2003 beschriebenen Handlungen, insbesondere hinsichtlich der Auflagenhöhe, der Verbreitungszeit und des Verbreitungsgebiets, sämtlicher Kostenfaktoren, erwirtschafteter Umsätze und etwa erzielter Gewinne.
  • Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 2. sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den in der vorstehenden Ziffer 3.  und Ziffer I.2. des Anerkenntnis-Teilurteils vom 17.09.2003 beschriebenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
  • Die weitergehende Klage der Klägerinnen wird abgewiesen.
  • Die Klägerin zu 1. hat jeweils 2/9 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten sowie 2/3 der eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen. Die Klägerin zu 2. hat jeweils 3/9 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten sowie die Hälfte der eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen. Die Beklagte hat jeweils 4/9 der Gerichtskosten und der eigenen außergerichtlichen Kosten sowie 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. und die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. zu tragen.
  • Das Urteil ist für die Klägerin zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 6.000,00, für die Klägerin zu 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000,00 und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
 

Tatbestand

Die Klägerin zu 1. ist Autorin der erfolgreichen Harry Potter-Romane, sie hat der Klägerin zu 2. Auswertungsrechte eingeräumt. Die Beklagte ist ein Schulbuchverlag und Herausgeberin dreier Lehrerhandbücher, die sich in unterschiedlichen Formen mit den Harry-Potter-Romanen befassen. Beide Klägerinnen beanstanden diese Buchauswertung urheberrechtlich und wettbewerbsrechtlich, die Klägerin zu 2. auch markenrechtlich.

Die Klägerinnen nehmen die Beklagte (nach Erledigung weitergehender Klageanträge durch ein Anerkenntnis-Teilurteil) auf Unterlassung der Vervielfältigung und Verbreitung zweier der Lehrerhandbücher in Anspruch, die Klägerin zu 2. begehrt die Unterlassung der Verbreitung dieser beiden Bücher mit bestimmten Fußzeilen ohne Gestattung eines Abverkaufs der noch vorhandenen Restauflagen, und beide Klägerinnen verlangen im Hinblick auf alle drei Lehrerhandbücher Auskunft und Rechnungslegung über die bisherige Auswertung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten.

Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung sind vier Harry-Potter-Romane erschienen: “Harry Potter und der Stein der Weisen” (Anlage K 1a) – “Harry Potter and the Philosopher's Stone” (Anlage K 1b), “Harry Potter und die Kammer des Schreckens” (Anlage K 2a) – “Harry Potter and the Chamber of Secrets” (Anlage K 2b), “Harry Potter und der Gefangene von Askaban” (Anlage K 3a) – “Harry Potter and the Prisoner of Azkaban” (Anlage K 3b) und “Harry Potter und der Feuerkelch” (Anlage K 4a) – “Harry Potter and the Goblet of Fire” (Anlage K 4b). Hinsichtlich des genauen Inhalts der Bücher wird auf die entsprechenden Anlagen Bezug genommen.

Die Romane basieren nicht auf historischen Grundlagen oder Überlieferungen. Die Fabeln, die dargestellten Charaktere und Persönlichkeiten, deren Verhaltensweisen und deren Beziehungsgeflecht sow...

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