Nachgehend

OLG Hamburg (Urteil vom 07.11.2013; Aktenzeichen 5 U 222/10)

 

Tenor

  • I.

    Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Klägerin zu 1. EUR 15,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2010 zu zahlen.

  • II.

    Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Klägerin zu 2. EUR 15,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2010 zu zahlen.

  • III.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • IV.

    Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt getragen:

    Die Gerichtskosten tragen die Klägerinnen jeweils zu 5%, der Beklagte zu 1. zu 30% und der Beklagte zu 2. zu 60%.

    Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. und der Klägerin zu 2. tragen die jeweilige Klägerin jeweils 10% selbst, der Beklagte zu 1. zu 30% und der Beklagte zu 2. zu 60%.

    Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 2. tragen die Klägerinnen jeweils zu 10% und im Übrigen der jeweilige Beklagte selbst.

  • V.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweiligen Vollstreckungsschuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerinnen begehren von den Beklagten Aufwendungs- sowie Schadensersatz wegen des unerlaubten Anbietens zweier Musikaufnahmen in einer Internettauschbörse.

Die Klägerin zu 1. ist Inhaberin der ausschließlichen Tonträgerherstellerrechte an der Musikaufnahme "Titel entfernt" der Künstlergruppe "R...", die Klägerin zu 2. ist Inhaberin entsprechender Rechte an der Musikaufnahme "Titel entfernt" des Künstlers "W...". Die Gruppe "R..." gehört zu den national und auch international erfolgreichsten deutschen Musikgruppen. Die Aufnahme "Titel entfernt" stammt aus dem Jahre 1998 und erreichte damals Platz 3 der Singlecharts, das Album mit der Aufnahme "Titel entfernt" hielt sich wochenlang auf Platz 1 der Albumcharts. Das Album wird derzeit noch für EUR 14,42 bei Amazon gehandelt. Der Künstler "W..." gehört zu den national erfolgreichsten deutschen Interpreten. Die Aufnahme "Titel entfernt" stammt aus dem Jahre 1992. Sie wurde auf dem Album "Titel entfernt" veröffentlicht, welches sich ebenfalls wochenlang auf Platz 1 der Albumcharts hielt. Der Künstler "W..." wurde für dieses Album 1993 mit ECHO-Awards in drei Kategorien ausgezeichnet. Die "digitally remastered" Version des Albums wird derzeit noch für EUR 13,99 bei Amazon gehandelt.

Der am ...... 1990 geborene Beklagte zu 2. machte am 22. Juni 2006 um 23:30:09 Uhr (MESZ) über den Internetanschluss des Beklagten zu 1., seines Vaters, in einem P2P-Netzwerk mittels der auf dem "Gnutella"-Protokoll basierenden Software "BearShare" 4.120 Audio-Dateien im Wege des Filesharing für andere Teilnehmer aufrufbar und downloadbar.

Darunter befanden sich zwei Dateien mit den oben genannten Musikaufnahmen "Titel entfernt" und "Titel entfernt". Der Beklagte zu 1. hatte keine Kenntnis davon, dass der Beklagte zu 2. an einer solchen Internettauschbörse teilnahm.

Die Klägerinnen sahen sich durch die Nutzung der Aufnahmen in ihren Rechten verletzt, erstatteten Strafanzeige gegen die zunächst noch unbekannten Nutzer und übersandten den Beklagten nach Ermittlung von deren Namen und Anschriften durch die Staatsanwaltschaft ein (hier als Anlage K 5 vorgelegtes) Abmahnschreiben vom 25. Januar 2007. Mit ihrer am 22. Dezember 2009 eingegangenen und am 7. Januar 2010 zugestellten Klage verlangten sie zunächst neben den weiterhin anhängigen Ansprüchen auf Aufwendungs- und Schadensersatz auch Unterlassung. Das Unterlassungsbegehren erklärten die Parteien übereinstimmend für erledigt, nachdem die Beklagten am 20. Januar 2010 eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hatten.

Die Klägerinnen machen für die Nutzung jeder Musikaufnahme Schadensersatz nach der Lizenzanalogie in Höhe von EUR 300,00 geltend. Sie verweisen auf die fortdauernde Popularität und den Erfolg der Künstler und den Erfolg der Aufnahmen. Als Anknüpfungspunkt für eine Schätzung ziehen sie den GEMA-Tarif VR-W I Ziff. IV. heran. Danach ist für eine öffentliche Zugänglichmachung im Internet im Wege des Streaming (ohne Download) eine Mindestvergütung von EUR 100,00 für bis zu 10.000 Aufrufe vorgesehen. Die beim Filesharing angebotene Downloadmöglichkeit rechtfertigt nach Auffassung der Klägerinnen eine dreifach höhere Lizenz.

Die Klägerinnen verlangen ferner Ersatz der Anwaltskosten für die Abmahnung, die sie nach einem Streitwert von EUR 9.600,00 mit einer 1,3-Geschäftsgebühr (EUR 631,80), einer 0,3-Erhöhungsgebühr (EUR 145,80) und einer Pauschale (EUR 20,00) in Höhe von EUR 797,60 berechnen.

Die Klägerinnen beantragen,

die Beklagten zu verurteilen,

  • 1.

    an die Klägerin zu 1. EUR 300,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

  • 2.

    an die Klägerin zu 2. EUR 300,00 nebst Zinse...

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