Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 5 028,97 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Januar 2006 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des O.U. in Firma E. ≪leer≫, ≪leer≫, ≪leer≫ (der „Insolvenzschuldner”). Die Beklagte ist eine Krankenkasse, bei der Arbeitnehmer des Insolvenzschuldners krankenversichert waren. Die Kläger macht gegen die Beklagte Rückzahlungsansprüche aus Insolvenzanfechtung gemäß §§ 143, 129 ff. InsO geltend.

Der Insolvenzschuldner war im Juli 2005 mit Sozialversicherungsbeiträgen ab April 2005 im Rückstand. Nach Ankündigung von Zwangsvollstreckungsmaßnehmen überwies er am 6. Juli 2005 EUR 1 683,89 und am 21. Juli 2005 EUR 3 345,58 von seinem Geschäftsgirokonto bei der S.K. an die Beklagte.

Im jeweiligen Buchungszeitpunkt war das Konto im Soll, bewegte sich jedenfalls ausweislich der eingereichten Kontoauszüge innerhalb der eingeräumten Kreditlinie in Höhe von EUR 62 400,–. Für die Kontostände im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Anlagen K5 bis K7. Zudem verfügte die S.K. als Sicherheit über eine Lebensversicherung über EUR 235 000,–.

Auf Eigenantrag des Insolvenzschuldners vom 4. August 2005 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Bonn (Insolvenzgericht) vom 11. Januar 2006 (Anlage K1) das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.

Der Kläger forderte die Beklagte zur Rückerstattung der streitgegenständlichen Beträge mit Schreiben vom 2. Mai 2007, Anlage K8, bis zum 25. Mai 2007 auf.

Der Kläger ist der Auffassung, die Voraussetzungen einer Anfechtung nach §§ 131 Abs. 1 Nr. 1, 129 InsO lägen ausweislich der eingereichten Kontoauszüge offensichtlich vor, da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von einer Gläubigerbenachteiligung immer dann auszugehen sei, wenn die Zahlung aus einer Kreditlinie des Insolvenzschuldners erfolgt sei. Jedenfalls sei eine Gläubigerbenachteiligung aufgrund der von der S.K. erlangten Sicherheiten anzunehmen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 5 028,97 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. Januar 2006 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet zum einen das Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligung mit Nichtwissen. Sie ist dazu der Auffassung, die Kontoauszüge seien zum Nachweis von Buchungen innerhalb der Kreditlinie nicht aussagekräftig, da der Kontoauszug allein tatsächlichen Zwecken diene. Der wirkliche Kontostand könne gem. Ziff. 9 Abs. 1 AGB-Banken/Sparkassen abweichen, da Buchungen teilweise unter Vorbehalt der Einlösung erfolgen könnten, so dass sie dann rechtlich unter aufschiebender Bedingung erfolgen und tatsächlich rückgängig gemacht werden könnten. Zum anderen bestreitet die Beklagte, dass die vorhandene Sicherheit werthaltig und dem Vermögen des Schuldners zuzurechnen sei. Dazu nimmt sie Bezug auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 26. März 2007, II ZR 31/05 (ZIP 2007, 1006 f.) und des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 13. Juli 2007, 1 U 28/06.

Im Übrigen wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in voller Höhe begründet.

Die Beklagte hat EUR 5 028,97 an den Kläger gem. § 143 Abs. 1 InsO i.V.m. § 812 ff. BGB zu erstatten, da sie die Beträge in nach §§ 131 Abs. 1 Nr. 1, 129 InsO anfechtbarer Weise erlangt hat.

Die Überweisungen waren wegen des hier unstreitigen Vollstreckungsdrucks im Sinne des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO inkongruent und erfolgten innerhalb des letzten Monats vor Antragsstellung. Die Überweisungen haben auch zu einer Benachteiligung der Insolvenzgläubiger geführt, § 129 InsO, denn sie erfolgten aus dem freien und pfändbaren Vermögen der Insolvenzschuldnerin.

Das Gericht geht im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 11.01.2007 (IX ZR 96/04) und des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 13. Juli 2007 (1 U 28/06) davon aus, dass Zahlungen aus einer Kreditlinie zur Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 InsO führen. Soweit sich die Beklagte demgegenüber auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. März 2007 stützt, kann dem für den hiesigen Fall nicht gefolgt werden. Zwar ergibt sich daraus, dass es bei Zahlungen von einem debitorischen Konto (ob aus geduldeter Überziehung oder aus Kreditlinie geht aus dem Tatbestand des Urteils nicht hervor) an einer Verringerung der verteilungsfähigen Vermögensmasse ebenso wie an einer Benachteiligung der Gläubigergesamtheit fehle, es sich vielmehr um einen bloßen Gläubigeraustausch handele, so dass nach diesen Grundsätzen eine Gläubigerbenachteiligung in der Tat problematisch wäre. Dass dies jedoch für das Anfechtungsrecht nicht zutreffend ist, zeigt das im Urteil des Bundes...

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