Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilungsversteigerung wegen titulierter Ansprüche gegen Mitwohnungseigentümer

 

Orientierungssatz

Ein Gläubiger, der den Gesellschaftsanteil des Schuldners an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gepfändet hat, kann unmittelbar die Teilungsversteigerung gemäß §§ 180 f. ZVG beantragen, wenn ein Wohnungseigentumsrecht den alleinigen Gegenstand des Gesellschaftsvermögens bildet und ein freihändiger Verkauf der Eigentumswohnung nicht in angemessener kurzer Zeit erfolgt.

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss vom 20.9.2001 aufgehoben.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

 

Gründe

Die zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist begründet. Der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 16.7.1999, durch welchen zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft die Zwangsversteigerung in das Wohnungseigentum belegen ... angeordnet worden ist, ist aufrechtzuerhalten.

I.

Eigentümer des betroffenen Wohnungseigentums sind ... und ... Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Gläubigerin hat wegen einer gegen den Gesellschafter ... titulierten Forderung dessen Gesellschaftsanteil an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen. Mit Schreiben vom 8.7.1996 hat die Gläubigerin das Gesellschaftsverhältnis fristlos gekündigt. Auf den Antrag der Gläubigerin ist das Zwangsversteigerungsverfahren zunächst betrieben worden. Durch Beschluss vom 20.9.2001 hat das Amtsgericht jedoch mit Rücksicht auf die bisherige Rechtsprechung des Landgerichts (LG Hamburg Rpfleger 1983, 35 f; Rpfleger 1989, 519) die Zwangsversteigerung aufgehoben.

II.

Die Gläubigerin kann in dem hier vorliegenden Fall unmittelbar die Teilungsversteigerung gemäß § 180 f ZVG beantragen. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung ist nach der neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5.12.1991 unter bestimmten Voraussetzungen die Anordnung der Teilungsversteigerung gemäß § 180 f ZVG auch vor einer Auseinandersetzung der Gesellschaft zulässig (BGH NJW 1992, 830 (832)).

Von der Pfändung des Gesellschaftsanteils wird der Auseinandersetzungsanspruch (§ 717 S. 2 BGB) des Gesellschafters erfasst (BGHZ 97, 392 (394 f)). Die Pfändung und Überweisung ermächtigen den Gläubiger gemäß § 836 Abs. 1 ZPO zu allen im Recht des Schuldners begründeten, der Befriedigung dienenden Maßnahmen (BGHZ 82, 28 (31); Zöller, ZPO, 21. Aufl., § 836, Rdn. 4). Der Gläubiger hat daher auch das Recht, die Auseinandersetzung unmittelbar herbeizuführen (vgl. BGH NJW 1992, 830 (832)). Die gesetzlich vorgeschriebene Berichtigung der Schulden und Rückerstattung der Einlagen erfordert regelmäßig die Veräußerung des Vermögensguts, wenn die Gesellschaft nicht ein Vermögen hat, welches sich aus verschiedenen Vermögensgütern zusammensetzt. Reduziert sich daher das Liquidationsinteresse bei nur einem Vermögensgut der Gesellschaft auf die günstigste Art der Verwertung, kann die Gläubigerin unmittelbar die Teilungsversteigerung betreiben, wenn ein freihändiger Verkauf der Eigentumswohnung nicht in "angemessener kurzer Zeit" erfolgt. Der Zeitraum, welcher den Gesellschaftern zur Verfügung stand, um einen freihändigen Verkauf des Wohnungseigentums in die Wege zu leiten, ist schon seit langem abgelaufen. Die Gläubigerin hat nämlich das Gesellschaftsverhältnis bereits Mitte 1996 gekündigt, ohne dass die Auseinandersetzung der Gesellschaft in bezug auf das hier fragliche Wohnungseigentum erfolgte.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl. 1994, § 575 Rdn. 11; Thomas-Putzo, ZPO, 22. Aufl. 1999, § 575, Anm. 4).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1739234

KTS 2003, 85

ZMR 2002, 625

Rpfleger 2002, 532

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