Entscheidungsstichwort (Thema)

Auferlegung der Verfahrenskosten. Schweigen auf eine Erledigungserklärung als Zustimmung. Auslegung als einseitige oder beidseitige Erledigungserklärung

 

Normenkette

ZPO §§ 91a, 269 Abs. 2 S. 4; InsO §§ 4-5, 14, 21 Abs. 2 Nr. 2, § 24 Abs. 1, § 81 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Duisburg (Beschluss vom 22.05.2003; Aktenzeichen 62 IN 85/03)

BGH (Urteil vom 25.10.2001; Aktenzeichen IX ZR 17/01)

LG Koblenz (Entscheidung vom 06.01.1988; Aktenzeichen 4 T 772/87)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Duisburg vom 22.05.2003 – Aktenzeichen 62 IN 85/03 wird zurückgewiesen.

Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Tatbestand

I.

Mit Schriftsatz vom 28.02.2003 beantragte die Gläubigerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Zur Begründung verwies sie auf offen stehende Forderungen aus Sozialversicherungsbeträgen für den Zeitraum Juni 2002 bis September 2002 über insgesamt 4.477,21 EUR sowie auf einen erfolglosen Pfändungsversuch vom 4.12.2002. Zur Glaubhaftmachung fügte sie eine Aufstellung ihrer Förderungen mit Vollstreckbarkeitsbescheinigung sowie das Protokoll über den Pfändungsversuch vom 4.12.2002 bei.

Unter dem 15.3.2003 bestellte das Amtsgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete an, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam seien.

Mit Schriftsatz vom 21.03.2003 hat die Gläubigerin den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Hauptsache für erledigt erklärt. Zur Begründung hat sie darauf hingewiesen, dass die Schuldnerin die dem Antrag zugrunde liegende Forderung vollständig beglichen habe. Die zu der Erledigungserklärung angehörte Schuldnerin hat hierzu keine Stellung genommen.

Mit Beschluss vom 22.5.2003 hat das Amtsgericht der Gläubigerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass von einer übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien auszugehen sei, da die Schuldnerin zur der Erledigungserklärung der Gläubigerin keine Stellung genommen habe und mithin anzunehmen sei, dass sie sich der Erledigungserklärung anschließe. Nach § 91 a ZPO aber seien der Gläubigerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da dies dem Verfahrensstand und der Billigkeit entspreche. Die Gläubigerin habe nämlich nicht dargelegt, dass die angenommene Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin beseitigt sei. Damit aber diene die Erledigungserklärung nur dazu, die erhaltene Zahlung zu sichern. Die Zahlung der Schuldnerin allein führe nicht zur Annahme einer Beendigung der Zahlungsunfähigkeit. Aber auch durch die Zahlung sei kein erledigendes Ereignis eingetreten, da die Leistung keine Erfüllungswirkung habe sondern anfechtbar sei und gegen die Verfügungsbeschränkung verstieße.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Gläubigerin. Sie vertritt die Ansicht, dass ihr Antrag ursprünglich zulässig und begründet gewesen sei und erst durch die Zahlung das Recht der Gläubigerin auf Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erloschen sei. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei auch nicht zur Druckausübung, nämlich zur Erzwingung der Forderungsbegleichung, gestellt worden. Vielmehr hätte die Schuldnerin selbst durch ihre Nichtzahlung der Beiträge den Antrag der Gläubigerin veranlasst.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die nach § 91 a Abs. 2 ZPO i.V.m. § 4 InsO zulässige sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis hat das Amtsgericht zu Recht der Gläubigerin die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichtes kann jedoch nur von dem Vorliegen einer einseitigen Erledigungserklärung der Gläubigerin ausgegangen werden. In Abkehr von der bisherigen Praxis vertritt die Kammer die Auffassung, dass in dem Schweigen des Schuldners auf die Erledigungserklärung des Gläubigers keine Zustimmung in diese gesehen werden kann.

Nach heute ganz überwiegender Meinung in Literatur und Rechtsprechung ist der Antragsteller (Gläubiger) im Insolvenzeröffnungsverfahren jederzeit berechtigt, die Hauptsache einseitig oder auch übereinstimmend mit dem Schuldner für erledigt zu erklären (BGH, NZI 2002, S. 91; OLG Köln, NZI 2001, S. 318; OLG Köln, ZlnsO 2002, S. 138; OLG Celle, NZI 2001, S. 150; LG Bonn, NZI 2001, S. 488; Uhlenbrock, Insolvenzordnung, 12. Aufl., § 14 Rdnr. 84 m.w.N.). Für diese Ansicht spricht, dass das Insolvenzverfahren, ungeachtet des Amtsermittlungsgrundsatzes einem streitigen Verfahren ähnelt, in dem für die Erledigungerklärung Raum ist. Dies ergibt aus dem Verweis in § 4 InsO auf die ZPO. Für diese Ansicht sprechen aber auch verfahrensökonomische Gesichtspunkte, da dem Gläubiger andernfalls nur die Möglichkeit der Antragsrücknahme bliebe. Die hierdurch entstehenden Kosten müsste der Gläubiger dann in einem weiteren Verfahren als Verzugsschaden geltend machen.

Die heute in Rechtsprechung und Literatur herrschende Ansic...

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