Nachgehend

BGH (Urteil vom 17.07.2006; Aktenzeichen II ZR 242/04)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu je 1/4.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Kläger sind an der Beklagten zu 1), einer GmbH & Co. KG, die im Jahre 2001 von einer Aktien- in eine Publikumskommanditgesellschaft mit mehreren hundert Kommanditisten umgewandelt wurde, als Kommanditisten beteiligt. Die Beklagte zu 2) ist persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1), die Beklagte zu 3) ist mit einer Beteiligung von mehr als 99,8% Mehrheitskommanditistin der Beklagten zu 1) und Alleingesellschafterin der Beklagten zu 2).

Am 15./ 16. August 2001 schloss die Beklagte zu 3) mit der XXXXXX GmbH, einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft der XXXXXX GmbH & Co. KG, welche wiederum hundertprozentige Tochter der Beklagten zu 1) ist, einen Beherrschungs- und am 23. Oktober 2002 einen Gewinnabführungsvertrag ab. In diesem Gewinnabführungsvertrag wird den außenstehenden Gesellschaftern der XXXXXX GmbH als Ausgleich für die Dauer des Vertrages einen Gewinnanteil von 17,15 EUR pro 50 EUR Geschäftsanteil für jedes volle Geschäftsjahr garantiert. Die Gesellschafterversammlungen der Vertragsparteien stimmten den Verträgen zu; die der Beklagten zu 1) wurde demgegenüber nicht zur Entscheidung berufen.

Schon vor der ordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) vom 13. Februar 2003 forderte die Beklagte zu 2) die Kommanditisten der Beklagten zu 1) mehrfach auf, unwiderrufliche Handelsregistervollmacht zu erteilen. Die Aufforderungen wurden am 27. Oktober 2001 und am 13. März 2002 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Neben anderen Kommanditisten weigerten sich auch die Kläger, unwiderrufliche Vollmacht zu erteilen. Sie verliehen aber ihrer Bereitschaft Ausdruck, widerrufliche Vollmacht auszustellen, sofern die Beklagte zu 2) vorher zusichere, dass sie die Widerruflichkeit beachten und über Tatsachen, die sie einzutragen beabsichtige, vorher Mitteilung mache werde. Daraufhin antworteten die Beklagten zu 1) und 2), dass sie eine solche Vollmacht zu den Akten nehmen und bei Bedarf verwenden würden; sie behielten sich aber ihre abweichende Rechtsauffassung und jegliche Präjudizwirkung vor. Die Kläger erteilten bis heute keinerlei Vollmacht. Seit dem Rechtsformwechsel der Beklagten zu 1) wurde keine Registereintragung mehr vorgenommen. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2002 verweigerte das Amtsgericht Düsseldorf die Eintragung eines angemeldeten Kommanditistenwechsels wegen fehlender Handelsregistervollmacht.

In der ordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) am 13. Februar 2003 wurde daraufhin unter Bezugnahme auf die §§ 15 Abs. 1, 17 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 1) beschlossen, dass diejenigen Kommanditisten, die keine Handelsregistervollmacht ausstellen wollten und hierunter insbesondere die Kläger, aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Weiterhin wurden in der Gesellschafterversammlung der Jahresabschluss der Beklagten zu 1) für das Geschäftsjahr von November 2001 bis Okt. 2002 und die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin, ihrer Geschäftsführer sowie des Beirates für diese Periode beschlossen.

Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1) sieht in § 17 Abs. 1 vor, dass alle Gesellschafter nach Wahl der persönlich haftenden Gesellschafterin und auf deren Anforderung Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister formgerecht zu unterzeichnen oder ihr in öffentlich beglaubigter Form unwiderrufliche Vollmacht zur Zeichnung von allen die Gesellschaft betreffenden Anmeldungen zum Handelsregister zu erteilen haben; weiter in § 17 Abs. 2, dass diejenigen Gesellschafter, die einer Aufforderung nach Abs. 2 trotz deren zweimaliger Bekanntmachung im Bundesanzeiger und der kausalen Verweigerung einer Eintragung des Registergerichts nicht nachkommen, gemäß § 15 aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden können. Für den Fall eines dergestalt erfolgten Ausschlusses sieht § 17 Abs. 2 Satz 3 einen Anspruch des ausgeschlossenen Gesellschafters auf Wiederaufnahme in die Gesellschaft unter der Bedingung der Erteilung der unwiderruflichen Vollmacht vor.

Die Kläger behaupten, es sei den Beklagten zu 1) und zu 2) bei der Forderung der Erteilung der unwiderruflichen Handelsregistervollmacht nur darum gegangen, kurzfristig so viele Kommanditisten wie möglich aus der Gesellschaft auszuschließen, und dass eine solche unwiderrufliche Vollmacht unüblich sei. Sie sind der Ansicht, dass die Regelung des § 17 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages nicht rechtmäßig sei, und dass sie- so behaupten sie- die Handelsregistervollmacht nicht erteilt hätten, um in Anbetracht eines vor dem BGH anhängigen Verfahrens, in dem die Wirksamkeit der Regelung des § 17 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages Gegenstand des Verfahrens ist, keine vollendeten Tatsachen zu sc...

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