Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Mieterhöhung nach Mietspiegel Dortmund 2002. Wohnraummiete: Spanneneinordnung

 

Leitsatz (amtlich)

(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

1. Die Zustimmungsklage zur Mieterhöhung bedarf der Angabe der Anschrift der klägerischen Partei noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung.

2. Bei Spannen im qualifizierten Mietspiegel (hier: Dortmund 2002) ist die konkrete Wohnung von dem Gericht innerhalb der Spanne einzuordnen (normative Ermittlung bzw. normative Bewertung der Eingruppierung); im Regelfall bedarf es dabei keiner Hinzuziehung eines Sachverständigen.

Eine Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung (vgl. BGH, 20. April 2005, VIII ZR 110/04, WuM 2005, 394) kann ein Mietspiegel mit der Angabe eines Medians zur Verfügung stellen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1734272

NZM 2006, 134

WuM 2005, 723

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