Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnraummiete: Mieterhöhung nach Mietspiegel Dortmund 2002. Wohnraummiete: Spanneneinordnung
Leitsatz (amtlich)
(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
1. Die Zustimmungsklage zur Mieterhöhung bedarf der Angabe der Anschrift der klägerischen Partei noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung.
2. Bei Spannen im qualifizierten Mietspiegel (hier: Dortmund 2002) ist die konkrete Wohnung von dem Gericht innerhalb der Spanne einzuordnen (normative Ermittlung bzw. normative Bewertung der Eingruppierung); im Regelfall bedarf es dabei keiner Hinzuziehung eines Sachverständigen.
Eine Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung (vgl. BGH, 20. April 2005, VIII ZR 110/04, WuM 2005, 394) kann ein Mietspiegel mit der Angabe eines Medians zur Verfügung stellen.
Fundstellen
Haufe-Index 1734272 |
NZM 2006, 134 |
WuM 2005, 723 |
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