Nachgehend

OLG Hamm (Urteil vom 25.04.2014; Aktenzeichen 11 U 70/04)

BGH (Urteil vom 05.10.2006; Aktenzeichen III ZR 283/05)

OLG Hamm (Urteil vom 09.11.2005; Aktenzeichen 11 U 70/04)

 

Tenor

Das beklagte Land wird verurteilt, an die Kläger 166,63 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.05.2003 zu zahlen, weiter, die Kläger von folgenden Honorarrechnungen der Rechtsanwälte N, I2 & Partner, Q-Allee, ####1 C, freizustellen:

7 Rechnungen vom 01.06.2001 über gesamt 2.708,53 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2001 und 3 Rechnungen vom 29.04.2003 über 3.006,72 DM (= 1.537,31 Euro), 2.691,20 DM (= 1.375,99 Euro) und weitere 2.691,20 DM (= 1.375,99 Euro).

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land Nordrhein-Westfalen verpflichtet ist, den Klägern den Schaden zu ersetzen, den die Kläger dadurch erlitten haben und noch erleiden, dass der Rechtspfleger beim Handelsregister des Amtsgerichts Iserlohn, am Montag, den 27. März 2000 die Eintragung der formwechselnden Umwandlung der H AG in J, damals eingetragen beim Amtsgericht Iserlohn unter HRB #1, in eine Kommanditgesellschaft unter der Firma H AG & Co.KG, HRA #2 verfügt hat, am 28. März 2000 durchgeführt und am 13. April 2000 bekannt gemacht hat, obwohl innerhalb der Anfechtungsfrist Anfechtungsklagen eingegangen waren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem beklagten Land auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 

Tatbestand

Die Kläger, die Vorzugsaktien der H AG hielten, machen Ansprüche wegen einer Pflichtverletzung eines Rechtspflegers im Zusammenhang mit der Verfügung der Eintragung der formwechselnden Umwandlung der H AG in die H AG & Co. KG in das Handelsregister geltend.

Die H AG war mit einem Grundkapital von zuletzt 72.514.000,00 Euro im Handelsregister des Amtsgerichts Iserlohn zu HRB #1 eingetragen. Nachdem die bisherigen Hauptaktionäre, die Familien H und S, ihren Aktienbesitz an eine Investorengruppe veräußert hatten, standen nahezu sämtliche der Stammaktien und nach weiteren Zukäufen auch über 90 % der stimmrechtslosen Vorzugsaktien der I GmbH zu. Diese hatte den Paketerwerb der Stammaktien unter dem 02.08.1999 unter Bezugnahme auf § 21 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) gemeldet. Die H AG hatte die Veröffentlichung dieser Meldung in der Ausgabe der Börsenzeitung vom 06.08.1999 veranlasst.

Unter dem 12.01.2000 lud die H AG ihre Aktionäre zu einer außerordentlichen Hauptversammlung auf den 23. und 24. Februar 2000 ein und wies darauf hin, dass die vorbereitend erstellten Unterlagen, nämlich die Einladung mit vollständiger Tagesordnung, die Beschlussentwürfe im Wortlaut, Umwandlungs-, Prüfungsund Strukturmaßnahmenbericht für die Aktionäre in den Geschäftsräumen der Beklagten zur Einsicht ausliegen und auf Wunsch kostenfrei in Ablichtung übersandt würden.

In der am 23. und 24.02.2000 durchgeführten Hauptversammlung wurde zu Tagesordnungspunkt 3 die formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft unter der Firma H AG & Co.KG mit folgenden Maßgaben beschlossen: Das Festkapital der KG wurde mit einem Betrag von 7.251.400,00 Euro bestimmt, so dass sich die Anteile der Aktionäre in solche am Festkapital der KG im Verhältnis 10:1 umwandelten. Das das neue Festkapital übersteigende buchmäßige Eigenkapital der Gesellschaft wurde Rücklagenkonten der Gesellschafter gutgeschrieben, über das nach Maßgabe des gleichzeitig festgestellten Gesellschaftsvertrages der KG verfügt werden kann. Komplementärin der KG wurde die H Geschäftsführungs AG mit einem Festkapitalanteil von 2,60 Euro. Gegen diesen und weitere Beschlüsse der Hauptversammlung wurde von einer Reihe von Aktionären, u.a. auch von den Klägern, Widerspruch zur Niederschrift des Notars erhoben.

Wegen des genauen Hergangs der Hauptversammlung, der Art und Ergebnisse der Abstimmungen sowie der Feststellungen des Vorsitzenden über die Beschlussfassung wird auf die Niederschrift des Notars Wolfframm aus J (UR-Nr. #1/2000) ergänzend Bezug genommen (Anlage K 2 zum Schriftsatz der Kläger vom 08.05.2001; Bl. 372-541 d.A.).

Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 29.02.2000 hat der Vorstand der Aktiengesellschaft die formwechselnde Umwandlung bei dem Amtsgericht Iserlohn zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Die Anmeldung enthält die Erklärung, eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses sei „bisher” nicht erhoben worden.

Am Montag, den 27.03.2000 hat der Rechtspfleger bei dem Registergericht die Eintragung der Kommanditgesellschaft als der neuen Rechtsform der Gesellschaft im Handelsregister verfügt. Die Eintragung wurde am 28.03.2000 zu HRA #2 vollzogen und am 13.04.2000 bekanntgemacht.

Zwischenzeitlich waren bei dem Landgericht Hagen innerhalb der Frist des § 246 Abs.1 AktG mehrere Anfechtungsklagen von Aktionären eingegangen. Eine erste dieser Klageschriften wurd...

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