Verfahrensgang

AG Berlin-Neukölln (Entscheidung vom 24.11.2011; Aktenzeichen 31 M 8100/11)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 13.12.2011 wird der Beschluss des Amtsgerichts Neukölln vom 24.11.2011 - 31 M 8100/11 - wie folgt abgeändert:

Der Erinnerung der Gläubigerin vom 09.11.2011 wird stattgegeben.

Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die am 27.10.2011 eingestellte Zwangsräumung der Räume der Schuldnerin auf der Grundlage des Titels vom 28.07.2011 - 3 C 128/11 AG Neukölln - unter Beachtung der Gründe dieses Beschlusses fortzusetzen.

 

Gründe

I.

Der Gerichtsvollzieher hat die im Auftrag der Gläubigerin vorgenommene Räumung aufgrund des Titels vom 28.07.2011 am 27.10.2011 eingestellt, nachdem er zu Beginn seiner Vollstreckungshandlung festgestellt hatte, dass die Wohnungstür und der zur Wohnung gehörende Briefkasten jeweils mit dem Namen "xxx" beschriftet war und er eine zur Wohnung gehörende Person nicht angetroffen hatte. Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer Erinnerung vom 09.11.2011, die das Vollstreckungsgericht, das Amtsgericht Neukölln, ausweislich seines Beschlusses vom 24.11.2011 zurückgewiesen hat.

Gegen diesen ihr am 29.11.2011 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 13.12.2011, bei Gericht am selben Tage eingegangen. Das Vollstreckungsgericht hat dem Rechtsmittel ausweislich seines Beschlusses vom 15.12.2011 nicht abgeholfen.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist in der Sache begründet. Nach § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn die Personen, gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind. Geht der Titel auf die Räumung einer unbeweglichen Sache, hat der Gerichtsvollzieher nach § 885 Abs. 1 ZPO den Schuldner aus dem Besitz zu setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen. Deshalb kann das Organ der Zwangsvollstreckung regelmäßig gegen weitere Personen nur dann räumenderweise vorgehen, wenn auch gegen sie ein Titel vorliegt (vgl. anstelle vieler: BGH Rpfleger 2004, 640 f., NJW 2008, 3288 f.; KG GE 1993, 1329; OLG Celle NJW-RR 1988, 913). Hierauf hat das Vollstreckungsgericht zutreffend hingewiesen.

Hierzu ist weiterhin beachtlich, dass die maßgeblichen Feststellungen hinsichtlich der Besitzverhältnisse an dem zu räumenden Objekt im Räumungstermin in der betreffenden Wohnung zu treffen sind.

Hier lag keine Situation vor, die mit der gebotenen Sicherheit die Schlussfolgerung rechtfertigte, dass eine dritte Person, die nicht Titelschuldner ist, Besitz oder Mitbesitz an den Räumen hatte, zu deren Räumung der Schuldner verurteilt worden ist; Besitz bedeutet tatsächliche Sachherrschaft, getragen von einem Besitzwillen (Palandt/Bassange, BGB, 71. Auflage, § 854 Rdnr. 3 und 4 sowie Überbl. v. § 854 Rdnr. 1). Hier konnte aber anhand des Türschildes und/oder der Beschriftung des Briefkastens mit "xxx" nicht mit der erforderlichen Sicherheit darauf geschlossen werden, dass eine Person dieses Namens oder eine andere Person Besitz bzw. Mitbesitz an der Wohnung 3 hat. Eine solche Feststellung konnte, da auch keine Person aufgetreten ist, die sich eines solchen Besitzes berühmt hat, nur in der Wohnung getroffen werden. Eine solche Feststellung wird erst bei Fortsetzung der Zwangsräumung getroffen werden können. Sollte sich dabei herausstellen, dass (auch) eine andere Person als die Schuldnerin beachtlichen Besitz an einigen oder allen der herauszugebenden Räume hat, wird sich die Frage stellen, ob die Besitzverhältnisse in Ansehung der tatsächlichen Gegebenheiten eine isolierte Zwangsräumung des Schuldners zulassen. Sollte sich herausstellen, dass eine dritte Person beachtlichen Besitz an allen herauszugebenden Räumen hat, wäre die Zwangsräumung einzustellen, bis die Gläubigerin auch über einen Räumungstitel auch gegen die dritte Person verfügt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 4010602

IWR 2012, 69

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