Verfahrensgang

AG Berlin-Pankow/Weißensee (Beschluss vom 19.07.2006; Aktenzeichen 7 C 403/05)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert, dass der Antrag des Gläubigers vom 12. Juni 2006, gegen den Schuldner ein Zwangsgeld festzusetzen, zurückgewiesen wird.

Die Kosten des Verfahrens hat der Gläubiger zu tragen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 600,- € festgesetzt.

 

Gründe

Die gem. § 793 ZPO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet. Der Antrag des Gläubigers vom 12. Juli 2006 ist zurückzuweisen, weil der als Schuldner in Anspruch genommene ehemaliger Zwangsverwalter jedenfalls bei Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht mehr passiv verfahrensführungsbefugt war.

Endet das Zwangsverwaltungsverfahren durch Antragsrücknahme des Gläubigers des Zwangsverwaltungsverfahrens, so ist nach der Rechtsprechung des KG, GE 2004, 1293, der sich das Beschwerdegericht anschließt, spätestens mit dem Aufhebungsbeschluss sowohl die aktive als auch die passive Verfahrensführungsbefugnis des Zwangsverwalters für das das zwangsverwaltete Vermögen betreffende Verfahren entfallen. Hier erfolgte die Antragsrücknahme im Zwangsverwaltungsverfahren bereits am 10. Mai 2006. Auch wenn man nicht davon ausgeht, dass damit das Zwangsverwaltungsverfahren bereits aufgehoben war, so endete die Zwangsverwaltung und das Verwaltungsrecht (§ 152 ZVG) des Beschwerdeführers jedenfalls mit dem Aufhebungsbeschluss vom 17. Juli 2006, so dass seine Verfahrensführungsbefugnis in hiesigem Zwangsvollstreckungsverfahren seit dem nicht mehr gegeben ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht vorliegen. Die Kammer folgt der Rechtsprechung des KG und damit den in der Entscheidung des BGH vom 08. Mai 2003 – IX ZR 385/00 – zum Ausdruck gekommenen rechtlichen Grundgedanken. Abweichende neuere Rechtsprechung ist nicht ersichtlich.

 

Unterschriften

Bol

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1780207

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