Leitsatz (amtlich)

Wird ein Zwangsverwaltungsverfahren wegen Antragsrücknahme aufgehoben, kann der Zwangsverwalter ohne Ermächtigung im Aufhebungsbeschluß von ihm eingeleitete Zahlungsprozesse wegen beschlagnahmter Ansprüche nicht mehr fortführen.

 

Normenkette

ZVG §§ 152, 155, 161, 29; ZPO § 265 Abs. 2

 

Verfahrensgang

Brandenburgisches OLG (Urteil vom 06.09.2000)

LG Neuruppin (Urteil vom 06.08.1999)

 

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 6. September 2000 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 1a des Landgerichts Neuruppin vom 6. August 1999 wird zurückgewiesen.

Dem Kläger fallen auch die Kosten der Rechtsmittelzüge zur Last.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger wurde am 12. August 1998 zum Zwangsverwalter über das im Grundbuch von Neustadt (Dosse), Bl. …, eingetragene Grundstück bestellt. Eigentümerin des Grundstücks war die Stiftung Z. (nachfolgend: Stiftung). Sie hatte es an die Z. GmbH (nachfolgend: GmbH) für zuletzt monatlich 6.000 DM vermietet, das Mietverhältnis aber mit Schreiben vom 24. März 1998 wegen Zahlungsverzugs fristlos gekündigt. Am 1. April 1998 wurde die Gesamtvollstreckung über das Vermögen der GmbH eröffnet und der Beklagte zum Gesamtvollstreckungsverwalter bestellt. Er zeigte alsbald die Masseunzulänglichkeit des Verfahrens öffentlich an. Später wurde auch die Gesamtvollstreckung über das Vermögen der Stiftung eröffnet und der Beklagte ebenfalls zum Verwalter bestellt.

Nachdem der Kläger gegen den Beklagten Klage auf Zahlung von Nutzungsentschädigung ab Oktober 1998 erhoben hatte, verkaufte dieser – für die Stiftung – das Grundstück an einen Erwerber und übernahm hierbei die Verpflichtung, das Grundstück lastenfrei zu stellen. Die betreibende, einzige Grundpfandgläubigerin erklärte ohne zusätzliche Angaben die Rücknahme des Antrags auf Zwangsverwaltung. Daraufhin hob das Vollstreckungsgericht das Zwangsverwaltungsverfahren uneingeschränkt auf. Der Kläger erstattete seinen Schlußbericht.

Das Berufungsgericht hat – nach Klageabweisung durch das Landgericht – den Beklagten zur Zahlung von 72.000 DM an den Kläger verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten.

 

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel führt zur Klageabweisung.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Kläger könne Nutzungsentschädigung bis einschließlich September 1999 beanspruchen. Der Umstand, daß der Beklagte das Grundstück zum 1. April 1999 an den Erwerber übergeben habe, sei bedeutungslos, weil dieser erst nach dem hier fraglichen Zeitraum als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden sei. Auf die Aktivlegitimation des Klägers habe die Eröffnung der Gesamtvollstreckung über das Vermögen der Eigentümerin keinen Einfluß, weil die Zwangsverwaltung aufgrund des zur Absonderung berechtigenden Grundpfandrechts (§ 12 GesO) Vorrang habe. Auch die Rückschlagsperre des § 7 Abs. 3 GesO sei demgegenüber bedeutungslos.

Die eingeklagten Ansprüche begründeten eine Masseverbindlichkeit entsprechend § 59 Abs. 1 Nr. 2 KO und seien deshalb im Rang des § 60 Abs. 1 Nr. 1 KO zu berichtigen. Sie stellten Neumasseschulden dar, weil der Beklagte das Grundstück nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit nicht zurückgegeben habe.

Auch nach Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens könne der Kläger den Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Zeit des Bestehens der Zwangsverwaltung eintreiben.

II.

Letzteres ist, wie die Revision zutreffend rügt, nicht richtig. Die Prozeßführungsbefugnis des Klägers hat die Beendigung des Zwangsverwaltungsverfahrens nicht überdauert.

1. § 265 Abs. 2 ZPO setzt nach überwiegender Meinung in der Literatur (MünchKomm-ZPO/Lüke, 2. Aufl. § 265 Rn. 52; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 24. Aufl. § 265 Rn. 10; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht 15. Aufl. § 46 IV 3, S. 240; vgl. auch Musielak/Foerste, ZPO 3. Aufl. § 265 Rn. 7; Zöller/Greger, ZPO 23. Aufl. § 265 Rn. 5a; a.M. Stein/Jonas/Schumann, ZPO 21. Aufl. § 265 Rn. 20; Grunsky JZ 1967, 366; auch OLG Nürnberg ZIP 1994, 144, 147 f) einen Übergang des geltend gemachten Anspruchs in der Weise voraus, daß die sachliche Berechtigung an ihm verändert wird. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof wiederholt Fälle, in denen lediglich die Prozeßführungsbefugnis erlosch, nicht als von § 265 Abs. 2 ZPO erfaßt behandelt (BGHZ 1, 65, 67 ff für das Erlöschen des ehemännlichen Nutznießungsrechts; BGHZ 46, 249, 251 f und BGH, Urt. v. 15. Juni 1992 – II ZR 88/91, WM 1992, 1407 f für die Beendigung des Konkursbeschlags; BGHZ 123, 132, 134 ff für das Ausscheiden eines Prozeßstandschafters). In diesen Fällen sollte vielmehr nach dem Ende der Prozeßführungsbefugnis ohne weiteres der jeweils materiell Berechtigte in die Verfahren eintreten.

Andererseits hat der Bundesgerichtshof mehrfach einen Parteiwechsel nach Beendigung einer Zwangsverwaltung für ausgeschlossen gehalten (Urt. v. 27. Januar 1954 – VI ZR 257/52, LM § 265 ZPO Nr. 2; Beschl. v. 7. Februar 1990 – VIII ZR 98/89, WM 1990, 742 f; Urt. v. 21. Oktober 1992 – XII ZR 125/91, NJW-RR 1993, 442 f). Er hat auch angenommen, daß die Prozeßführungsbefugnis eines Konkursverwalters für Mietforderungen der Konkursmasse nicht durch die Anordnung einer Zwangsverwaltung für das vermietete Grundstück endet; zur Begründung hat er ausgeführt, daß die Zwangsverwaltung ebensowenig wie eine Pfändung Einfluß auf den Konkursbeschlag haben könne (Urt. v. 12. März 1986 – VIII ZR 64/85, WM 1986, 800, 801). Ob die Anordnung oder Aufhebung der Zwangsverwaltung überhaupt einen Rechtsübergang im Sinne von § 265 Abs. 2 ZPO darstellt, obwohl der fremdnützig handelnde Zwangsverwalter kein eigenes sachliches Recht erwirbt wie der Pfändungspfandgläubiger, wurde dabei nicht erörtert. Das Urteil BGHZ 71, 216, 219 ff hat lediglich ausgesprochen, daß der Schuldner nach Aufhebung der Zwangsverwaltung bis dahin beschlagnahmte Ansprüche selbst gerichtlich geltend machen kann und ein dementsprechender Parteiwechsel zulässig ist, wenn alle Beteiligten einschließlich des früheren Zwangsverwalters zustimmen.

2. Speziell für Fälle, in denen die Zwangsverwaltung aufgehoben wurde, weil das beschlagnahmte Grundstück inzwischen zwangsversteigert worden war, hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, daß damit die Befugnis des Zwangsverwalters zur Fortführung eines eingeleiteten Prozesses für Ansprüche, die während der Zeit der Zwangsverwaltung schon entstanden waren, nicht endet (Beschl. v. 7. Februar 1990 – VIII ZR 98/89, WM 1990, 742 f; Urt. v. 21. Oktober 1992 – XII ZR 125/91, NJW-RR 1993, 442 f; ebenso OLG Stuttgart NJW 1975, 265, 266 und für einen Räumungsprozeß OLG Frankfurt Rpfleger 1960, 409 f). Zur Begründung wird in der Literatur darauf verwiesen, daß der Zwangsverwalter auch nach dem Ende der Zwangsverwaltung zur ordnungsmäßigen Abwicklung seiner Geschäfte verpflichtet bleibe.

a) Andererseits wurde eine fortdauernde Einziehungsbefugnis verneint, nachdem die eingeklagten Mietansprüche in der Zwangsversteigerung verteilt worden waren (RGZ 53, 263, 265). Auch soll sie entfallen für nicht der Abwicklung unterworfene, sondern in die Zukunft weiter wirkende Unterlassungsansprüche (OLG Düsseldorf Rpfleger 1990, 381 f). Ferner wurde die Befugnis des Zwangsverwalters verneint, nach der Verfahrensaufhebung neue Prozesse zu beginnen (LG Frankfurt/Main Rpfleger 2000, 30 mit insoweit zustimmender Anmerkung von Haarmeyer).

b) Für die Beendigung der Zwangsverwaltung infolge Antragsrücknahme haben das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urt. v. 29. März 1988 – 24 U 89/88) und das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG-Rechtsprechung 2001, 151, 152; a.M. Stöber, ZVG 17. Aufl. § 161 Anm. 7.2) jede nachfolgende Einziehungsbefugnis des Zwangsverwalters verneint. Das Oberlandesgericht Hamm (NJW-RR 1989, 1467; ebenso Goebel in Anmerkung JW 1934, 854, 855) lehnt sie jedenfalls für nachträglich eingeleitete Prozesse ab (ebenso Stöber aaO). Demgegenüber will das Landgericht Bonn (WuM 1990, 358 f) dem Zwangsverwalter die Berechtigung zuerkennen, einstweilige Verfügungsverfahren auf Unterlassung künftiger Störungen fortzuführen.

c) Ohne Unterscheidung hinsichtlich des Aufhebungsgrundes hat das Bundesarbeitsgericht (AP § 613a BGB Nr. 19 Bl. 2) ein fortdauerndes Feststellungsinteresse für eine Klage auf Klärung des Fortbestehens eines Arbeitsverhältnisses gegen einen Zwangsverwalter nach Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens bejaht. Auch das Kammergericht (OLG-Report 2001, 226, 227) nimmt an, daß ein eingeleitetes Wohnungseigentumsverfahren gegen den Zwangsverwalter nach Aufhebung der Zwangsverwaltung fortgesetzt werden kann. Das Oberlandesgericht Frankfurt (MDR 1971, 276) und das Landgericht Berlin (JW 1934, 854 f) wollen dem Zwangsverwalter allgemein die Befugnis zugestehen, auch nach der Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens neue Klagen über Forderungen aus dem früher verwalteten Grundstück zu erheben (ebenso Steiner/Hagemann, ZVG 9. Aufl. § 161 Rn. 72; Böttcher, ZVG 3. Aufl. § 161 Rn. 36).

Dagegen verneinen jede Fortführungsbefugnis nach einem Aufhebungsbeschluß Wrobel (KTS 1995, 19, 37 ff) und Haarmeyer/Wutzke/Foerster/Hintzen (Zwangsverwaltung, 2. Aufl. § 7 ZwVerwVO Rn. 8 ff).

3. Endet die Zwangsverwaltung, wie hier, durch Antragsrücknahme, so erlischt mit dem Aufhebungsbeschluß die aus § 152 Abs. 1, 2. Halbsatz ZVG abgeleitete Prozeßführungsbefugnis des Zwangsverwalters auch für anhängige Prozesse, sofern das Versteigerungsgericht nicht eine Fortdauer im Zusammenhang mit der Aufhebung erkennbar bestimmt. Eine solche Anordnung, daß die Beschlagnahmewirkung in derartig begrenzter Weise aufrechterhalten bleiben soll, ist jedenfalls nach einer Antragsrücknahme unschwer möglich und aus Gründen der Rechtsklarheit unverzichtbar geboten, wenn aus dem Recht des Gläubigers weiter prozessiert werden soll. An ihr fehlt es hier.

a) Aufgrund einer zulässigen Antragsrücknahme ist das Zwangsverwaltungsverfahren ohne weitere sachliche Prüfung aufzuheben (§ 161 Abs. 4 i.V.m. § 29 ZVG). Die überwiegende Rechtsmeinung nimmt sogar an, daß die Rücknahmeerklärung aus sich heraus rechtsgestaltend wirkt und der anschließende Aufhebungsbeschluß nur noch klarstellende Bedeutung hat (OLG Köln VersR 1994, 113, 114; LG Heilbronn Rpfleger 1996, 37; Steiner/Storz, aaO § 29 Rn. 27; Stöber, aaO § 29 Anm. 2.5; Hagemann in Anm. Rpfleger 1988, 278 f; a.M. Böttcher, aaO § 29 Rn. 6). Unabhängig hiervon hat der Verwalter nach dem Aufhebungsbeschluß bei Bedarf noch von ihm vorher eingeleitete Verwaltungsmaßnahmen abzuwickeln und im Innenverhältnis darüber abzurechnen (vgl. Steiner/Hagemann, aaO § 161 Rn. 60 ff).

Einer fortdauernden Tätigkeit im Außenverhältnis bedarf es jedoch nach einer uneingeschränkten Antragsrücknahme – anders als bei der Verfahrensbeendigung aufgrund des Zuschlagsbeschlusses – nicht mehr (ebenso OLG Düsseldorf, Urt. v. 29. März 1988 – 24 U 89/88 –; Haarmeyer/Wutzke/Foerster/Hintzen, aaO § 7 ZwVerwVO Rn. 10). Während der Zuschlagsbeschluß unabhängig vom Stand des Zwangsverwaltungsverfahrens ergehen und auf dieses einwirken kann, hat es der Antragsteller in der Hand, den weiteren Verfahrensablauf selbst zu bestimmen. Er kann – erforderlichenfalls nach Absprache mit dem Zwangsverwalter – die Rücknahme mit der Einschränkung versehen, daß einzelne, bestimmt bezeichnete Vermögensrechte bis zu ihrer Durchsetzung für berücksichtigungsfähige Gläubigerpositionen weiter beschlagnahmt bleiben sollen. Das Vollstreckungsgericht kann dann den Aufhebungsbeschluß in diesem Umfange einschränken (vgl. die Muster bei Steiner/Hagemann, aaO § 161 Rn. 48 ff und bei Stöber, aaO § 161 Rn. 8 unter a und b; so auch schon der Aufhebungsbeschluß, welcher dem Beschluß des BGH vom 7. Februar 1990 – VIII ZR 98/89, WM 1990, 742, 743 zugrunde lag). Dies entspricht der Möglichkeit des Insolvenzgerichts, bei der allgemeinen Verfahrensaufhebung (§ 200 InsO) Schuldnervermögen für eine nachträgliche Verteilung vorzubehalten (§§ 198, 203 InsO).

b) Eine solche Anordnung dient der Rechtsklarheit. Zwar mag ein Aufhebungsbeschluß auch ohne sie in Einzelfällen dahin ergänzend ausgelegt werden können, daß der Zwangsverwalter noch zu offensichtlich zweckmäßigen Maßnahmen ermächtigt bleiben soll. Dazu bedarf es jedoch einer hinreichenden Grundlage im Aufhebungsbeschluß selbst. Die bisherigen Versuche zu einer entsprechenden Auslegung haben zu einer kaum erträglichen Rechtsunsicherheit geführt (s.o. 1. und 2.), die auch Prozeßgegnern nur schwer zuzumuten ist. Eine solche Rechtsunsicherheit mag in denjenigen Fällen nicht zu vermeiden sein, in denen die Zwangsverwaltung aufgrund eines äußeren Ereignisses – der Zwangsversteigerung – endet. Dafür besteht aber regelmäßig kein Anlaß, soweit der betreibende Gläubiger selbst unschwer für Rechtsklarheit sorgen kann. Unterläßt er das, so ist eine fortdauernde, aktive Verfolgung von früher – zu seinen Gunsten (vgl. § 20 Abs. 1 ZVG) – beschlagnahmten Rechten durch den Zwangsverwalter gegen Dritte nach dem Aufhebungsbeschluß nicht mehr gerechtfertigt.

Ob in diesen Fällen ein – wenigstens gewillkürter – Parteiwechsel auf den materiell Berechtigten (Grundstückseigentümer) zulässig ist (bejahend Steiner/Hagemann, aaO § 161 Rn. 71; Böttcher, aaO § 161 Rn. 37; vgl. zum Parteiwechsel nach Freigabe durch den Konkursverwalter auch BGHZ 46, 249, 251 f), kann hier offenbleiben. Der anhängige Prozeß wird nicht unterbrochen, weil keiner der in §§ 239 ff ZPO geregelten Fälle vorliegt. Zwar spricht nach Ansicht des Senats viel dafür, einen freiwilligen Eintritt des – früheren – Vollstreckungsschuldners als neuen Kläger zuzulassen, damit das Ergebnis der bisherigen Prozeßführung nicht nutzlos wird. Dies unterliegt aber jedenfalls der eigenen Entscheidung des Schuldners. Einen solchen Eintritt in den Prozeß hat im vorliegenden Fall der Beklagte – der zugleich die Schuldnerin vertritt – abgelehnt. Andererseits darf der Kläger von Rechts wegen nicht für die Schuldnerin handeln. Alle diese Fragen mag der Gläubiger bei seiner Rücknahmeentscheidung vorsorglich mitbedenken.

c) Im vorliegenden Falle wurde das Zwangsverwaltungsverfahren uneingeschränkt wegen Antragsrücknahme aufgehoben, und die einzige betreibende Gläubigerin hatte auch keine Einschränkung beantragt. Unter diesen Umständen steht es nicht im Ermessen des Zwangsverwalters, weiter Rechte für den betreibenden Gläubiger geltend zu machen, deren Beschlagnahme dieser nicht erkennbar selbst aufrechterhalten will. Dem Zwangsverwalter obliegt nicht allgemein die Wahrnehmung der Rechte eines Realgläubigers nach Aufhebung der Zwangsverwaltung (BGH, Urt. v. 27. Januar 1954 – VI ZR 257/52, LM § 265 ZPO Nr. 2 Bl. 2). Er vermag nicht nach eigenem Ermessen weitergehende Rechte für den Gläubiger zu verfolgen. Andererseits hat der Kläger den vorliegenden Rechtsstreit nach dem Aufhebungsbeschluß des Vollstreckungsgerichts auch nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt.

d) Der Senat ist an dieser Entscheidung nicht durch entgegenstehende Erkenntnisse gehindert. Der Bundesgerichtshof hat bisher nicht über das Ende der Prozeßführungsbefugnis in Fällen entschieden, in denen die Zwangsverwaltung durch Antragsrücknahme endete (s.o. 2.; dies gilt auch für das Urteil v. 27. Januar 1954 – VI ZR 257/52, aaO, s.o.1.). Das Bundesarbeitsgericht (s.o. 2. c) hatte sich nicht mit der Klagebefugnis des Zwangsverwalters zu befassen, sondern hat dessen fortdauernde Beklagtenstellung für gerechtfertigt gehalten; dies mag unter dem Gesichtspunkt naheliegen, daß der gegen einen Zwangsverwalter klagenden Partei nicht durch Betreiben des antragstellenden Gläubigers der Prozeßgegner entzogen werden kann.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. März 1986 – VIII ZR 64/85 (aaO, s.o. 1.) betrifft allein die Prozeßführungsbefugnis des Konkursverwalters, dessen Rechtsstellung ohnehin nicht durch eine Antragsrücknahme berührt werden könnte (vgl. § 202 KO, nunmehr auch § 13 Abs. 2 InsO). Endlich erkennt das Urteil BGHZ 71, 216 ff im Ergebnis dem Schuldner selbst die Prozeßführungsbefugnis nach – aus nicht genannten Gründen erfolgter – Aufhebung der Zwangsverwaltung zu. Das Einverständnis des früheren Zwangsverwalters wird lediglich zur Abgrenzung gegenüber Auffassungen erwähnt, die einen Klägerwechsel nach Aufhebung der Zwangsverwaltung allgemein ausschließen wollen. Demgemäß läßt das Urteil ausdrücklich offen, „ob eine – etwa auch nach Aufhebung der Zwangsverwaltung noch fortdauernde – Prozeßführungsbefugnis des Zwangsverwalters die der Klägerin [Schuldnerin] ausschließen könnte”.

4. Danach kommt es nicht mehr entscheidend auf die – bestrittene – Behauptung des Klägers an, zugunsten der Gläubigerin stehe noch eine Hauptforderung in Höhe von 65.409,26 DM offen, die insbesondere auch von ihr vorgeschossene Kosten des Zwangsverwaltungsverfahrens umfasse. Denn die Gläubigerin hat dies nicht zum Anlaß genommen, ihre Rücknahmeerklärung in irgendeiner Weise einzuschränken. Auch der Aufhebungsbeschluß des Versteigerungsgerichts sieht keinerlei fortdauernde Beschlagnahme vor.

 

Unterschriften

Kreft, Kirchhof, Fischer, Raebel, Bergmann

 

Fundstellen

Haufe-Index 943162

BGHZ 2004, 38

BGHZ

BB 2003, 1406

NJW 2003, 3486

BGHR 2003, 976

NJW-RR 2003, 1419

KTS 2003, 697

Nachschlagewerk BGH

WM 2003, 1176

WuB 2003, 827

ZAP 2003, 910

ZIP 2003, 1466

ZfIR 2003, 571

InVo 2003, 377

MDR 2003, 1378

NZI 2004, 54

Rpfleger 2003, 457

ZInsO 2003, 560

RENOpraxis 2004, 74

ProzRB 2003, 328

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