Verfahrensgang

AG Schmallenberg (Aktenzeichen 3 C 11/10)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Berechtigung der Klägerin, Mietwagenkosten eines Kunden im eigenen Namen geltend zu machen, wobei hinsichtlich der Höhe der Mietwagenkosten darüber hinaus Streit über die Frage herrscht, ob die Mietwagenkosten vor dem Hintergrund eines vom Frauenhofer-Institut ermittelten Marktpreises angemessen sind.

Letztgenannten Streit hat das Amtsgericht nicht mehr entschieden, nachdem es die Forderungsabtretung der Mietwagenkosten nach § 398 BGB wegen Verstoßes gegen § 134 BGB i. V. m. mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz für nichtig angesehen hat. Es hat dazu unter Bezugnahme auf die frühere Rechtsprechung zum Rechtsberatungsgesetz ausgeführt, dass der Inhaber eines Mietwagenunternehmens, das es geschäftsmäßig übernehme, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, der Registrierung (Erlaubnis) nach dem RDG auch dann bedürfe, wenn er sich die Schadensersatzforderungen erfüllungshalber abtreten lasse und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an die Kunden verrechne. Gehe es dem Mietwagenunternehmen allerdings im Wesentlichen darum, die durch die Abtretung erhaltene Sicherheit zu verwirklichen, so besorge es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit. Letztgenannter Fall liege hier jedoch nicht vor. Der Kunde selbst werde nicht zunächst in Anspruch genommen. Es gehe vielmehr der Klägerin unmittelbar darum, die streitige Höhe der eigenen Mietwagenkosten zu rechtfertigen und für den Kunden durchzusetzen. Für den Fall, dass die Klägerin ihre nach der Rechtsprechung zu den Unfallersatztarifen sehr streitige Forderung nicht oder nur teilweise durchsetzen könne, verpflichte der Vertrag den Mieter trotz Abtretung zur Zahlung.

Gegen diese Rechtsansicht des Amtsgerichts wendet sich die Klägerin mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Unter Heranziehung der Gesetzesmaterialien sieht die Klägerin vorliegend einen erlaubten Fall einer Nebenleistung zu ihrer Hauptleistung als Autovermieterin im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG als gegeben an. Nach dem Willen des Gesetzgebers habe durch die Neufassung des Rechtsdienstleistungsgesetzes die Berechtigung zur Einziehung von Kundenforderungen nicht mehr vom Eintritt des Sicherungsfalles abhängig sein sollen. Der Gesetzgeber habe den vorliegenden Fall ausdrücklich in den Materialien genannt und festgestellt, dass sehr häufig Streit über die Höhe der Mietwagenrechnungen bestehe, insbesondere bei Zugrundelegung eines sogenannten Unfallersatztarifs. Gerade die im Streitfall erforderliche Rechtfertigung der eigenen Leistung oder Abrechnung durch den Unternehmer belege die in § 5 Abs. 1 RDG geforderte Zugehörigkeit zu dessen eigentlicher Hauptleistung.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 14.06.2010 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Schmallenberg - AZ: 3 C 11/10 - die Beklagte zu verurteilen, an sie 731,86 € nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2009 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie sieht das Vorgehen der Klägerin als geschäftsmäßige Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit ohne erforderliche Erlaubnis. Es gehe sich gerade nicht mehr um eigene Geschäfte des Abtretungsempfängers, sondern um die fremde Rechtsangelegenheit des Abtretenden. Es handele sich auch deshalb nicht um eine bloße Nebentätigkeit, weil sich die Klägerin den Mehraufwand durch einen Aufschlag vergüten lasse, sodass primär von einer Haupttätigkeit auszugehen sei. Teil dieser Tätigkeit sei auch eine Rechtsdienstleistung dahingehend, den Kunden über die Haftung, die Schadensverursachung und zur Schadenshöhe unter Berücksichtigung ersparter Eigenaufwendungen und angemessener Ausfalldauer zu beraten, womit die Klägerin primäre Rechtsdienstleistungen wahr nehme.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 16.02.2011 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist aus den Gründen des angefochtenen Urteils nicht begründet.

Zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass die Abtretung der Schadensersatzansprüche an die Klägerin wegen Verstoßes gegen § 134 BGB i. V. m. § 3 RDG unwirksam ist.

Vorliegend handelt es sich bei der Geltendmachung der fremden Forderung durch die Klägerin um eine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG. Unter Geltung des Rechtsberatungsgesetzes wurde es als Besorgung angesehen, wenn Mietwagenunternehmen sich die Schadensersatzforderung aus einem Unfallereignis gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers erfüllungshalber abtreten ließen und die Forderungen im Rahmen ihres Kundendienstes einzogen. Da dieses Unternehmen die Forderungseinziehung nicht als eigenständiges Geschäft betreibe, sondern nur als Nebenleistung einer anderen beruflichen Tätigkeit, ist diese Tä...

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