§ 35 Überprüfung der Auswirkungen des Gesetzes

1Die Auswirkungen dieses Gesetzes werden nach einem Erfahrungszeitraum von drei Jahren durch die Landesregierung unter Mitwirkung der kommunalen Landesverbände sowie der Verbände der Wohnungswirtschaft überprüft. 2Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über das Ergebnis der Überprüfung.

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