Definition Studentenwohnheim

Ein "Studentenwohnheim" liegt nur vor, wenn das Gebäude vom Eigentümer dem studentischen Wohnen gewidmet und nach baulicher Anlage und Ausstattung auch geeignet ist, Studenten mit preisgünstigem Wohnraum zu versorgen. Dies setzt voraus, dass die Mietverträge mit den Studenten zeitlich begrenzt sind, um eine möglichst große Zahl von Bewerbern in den Genuss eines günstigen Wohnheimplatzes zu bringen (Rotationsprinzip).

 
Wichtig

Bewohnerwechsel nach studentischem Bedürfnis

Die zeitliche Begrenzung des Mietverhältnisses darf nicht den Zufälligkeiten der studentischen Lebensplanung oder dem eigenen freien Belieben des Vermieters überlassen bleiben, sondern muss eine den studentischen Gepflogenheiten folgende Fluktuation ermöglichen.

Dies muss sich mit hinreichender Deutlichkeit in einem Belegungskonzept niederschlagen, das

  • durch Satzung,
  • durch entsprechende Selbstbindung oder zumindest
  • durch konstante tatsächliche Übung

festgelegt ist; somit an studentischen Belangen ausgerichtet ist und eine Rotation nach abstrakt-generellen Kriterien ermöglicht. Weder niedrige Mieten noch eine an den Semestern orientierte Befristung der Mietverhältnisse sind für sich allein ausreichende Kriterien für eine Qualifizierung als Studentenwohnheim.[1]

Dagegen ist es nicht erforderlich,

  • dass das Gebäude mit Gemeinschaftseinrichtungen ausgestattet ist,
  • dass eine Heimverfassung und eine Heimleitung vorhanden sind und
  • dass das Gebäude ausschließlich von Studenten genutzt wird,

sofern die widmungsgemäße Nutzung durch Studenten klar überwiegt.[2]

 
Hinweis

Jugendwohnheim

Die Qualifizierung als Jugendwohnheim setzt voraus, dass es sich bei den Bewohnern um Jugendliche im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen handelt, also um Personen zwischen dem 14. und 18. Lebensjahr.[3]

Nachdem ein berechtigtes Interesse zwar nicht Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung, die Sozialklausel des § 574 BGB aber gleichwohl anwendbar ist, ist in Anbetracht der Vorschrift des § 574 Abs. 3 BGB, wonach bei der Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters grundsätzlich nur die in dem Kündigungsschreiben angegebenen Gründe berücksichtigt werden, zu empfehlen, vorliegende berechtigte Interessen unter Bezugnahme auf die Vorschrift des § 574 BGB im Kündigungsschreiben vorzutragen.

[2] LG Konstanz, Urteil v. 8.7.1994, 1 S 26/94, WuM 1995 S. 539; vgl. auch AG München, Urteil v. 11.10.1991, 233 C 17396/91, WuM 1992 S. 133.

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