Kurzbeschreibung

Nach dem Tod des Gewerberaummieters besteht ein Sonderkündigungsrecht. Der Vermieter nimmt dieses wahr und kündigt das Mietverhältnis.

Vorbemerkung

Stirbt der Mieter eines Gewerberaummietverhältnisses (natürliche Person!), tritt bzw. treten dessen Erbe(n) uneingeschränkt in den Mietvertrag ein. Sowohl der Erbe als auch der Vermieter haben in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht gem. § 580 BGB mit einer gesetzlichen Frist, das innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Todesfalls ausgeübt werden muss.

Kündigung, Tod des Mieters (Gewerberaum)

Herr / Frau / Eheleute

(Name und Anschrift des Mieters)

____________________, den ____________________

Mietverhältnis

Hier: Kündigung des Gewerberaummietverhältnisses

Sehr geehrte/r ____________________,

hiermit spreche ich Ihnen gegenüber gemäß § 580 BGB die außerordentliche Kündigung des mit Ihnen bestehenden Mietverhältnisses über die Räumlichkeiten _______________ im _____-geschoss des Anwesens _______________ zum _______________, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt aus.

Gleichzeitig fordere ich Sie auf, mir die Räumlichkeiten spätestens zum Beendigungszeitpunkt – nach meinen Berechnungen ist dies der _______________ – einschließlich aller Nebenräume mit allen Schlüsseln in geräumtem und vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben.

Zur Vereinbarung eines Rückgabetermins setzen Sie sich bitte rechtzeitig vorher mit mir in Verbindung.

Sollten Sie an einer Beendigung des Mietverhältnisses bereits zu einem früheren Zeitpunkt interessiert sein, setzen Sie sich gerne mit mir in Verbindung, ich komme Ihnen diesbezüglich gerne entgegen.

Das Mietverhältnis bestand bis zu deren/dessen Ableben am _______________ mit Frau/Herrn _______________ – Ihrer Mutter/Ihrem Vater. Sie sind Erbe/Erbin der/des Verstorbenen. Nach § 580 BGB sind sowohl Sie als auch ich zur außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses ohne Angabe von Gründen berechtigt. Von diesem Recht mache ich hiermit innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat seit Kenntniserlangung vom Ableben des Mieters Gebrauch.

Kommen Sie Ihrer Verpflichtung zur Räumung und Herausgabe der Mieträume nicht fristgerecht nach, bleiben Sie auch weiterhin zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von wenigstens der bisher vereinbarten Miete verpflichtet.

Zudem müssen Sie mit der Einleitung eines gerichtlichen Räumungsverfahrens rechnen, sollten Sie die Mietsache nicht fristgerecht räumen und an mich herausgeben.

Mit freundlichem Gruß

Vermieter

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