Fenster/Außentüren

Bei der Durchführung von Maßnahmen zur Erneuerung der Fenster oder Außentüren, kommt es auf die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) an. Dabei beziehen sich die gestellten Anforderungen nur auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche. Für Gebäude oder Gebäudeteilen die dem Denkmalschutz oder dem Schutz sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanzen i. S. d. § 24 Abs. 1 der EnEV unterliegen, gelten jeweils reduzierte Anforderungswerte.

Folgende Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der jeweiligen Bauteile sind einzuhalten:

 
Nr. Bauteil Max. U-Wert in W/(m2 K)
4.1 Fenster, Balkon- und Terrassentüren mit Mehrscheibenisolierverglasung 0.95
4.2 Barrierearme oder einbruchshemmende Fenster, Balkon- und Terrassentüren 1,1
4.3 Fenster, Balkon- und Terrassentüren mit Sonderverglasung (Verglasung zum Schall- und Brandschutz sowie Durchschuss-, Durchbruch- und Sprengwirkhemmung) 1,1
4.4 Ertüchtigung von Fenstern und Kastenfenstern sowie Fenstern mit Sonderverglasung 1,3
4.5 Dachflächenfenster 1,0
4.6 bis 4.7 Austausch von Fenstern an Baudenkmalen oder erhaltenswerter Bausubstanz

1,4

Bei echten glasteilenden Sprossen: 1,6
4.8 Ertüchtigung von Fenstern an Baudenkmalen oder erhaltenswerter Bausubstanz 1,6
4.9 Außentüren beheizter Räume, Hauseingangstüren 1,3
4.10 Glasdächer 1,6
4.11 Lichtbänder und Lichtkuppeln 1,5
4.12 Vorhangfassaden 1,3

Denkmale

Damit es zur Anwendung der verminderten Werte bei Denkmalen bzw. besonders erhaltenswerter Bausubstanz kommt, muss der Fachunternehmer bescheinigen, dass aufgrund der Auflagen bei der Erneuerung der Fenster nur der jeweils erreichte U-Wert möglich ist.

 
Bedingung erledigt
Bei allen der o. a. energetischen Maßnahmen ist auf eine wärmebrückenminimierte und luftdichte Ausführung zu achten.  
Werden mehr als 50 % der wärmeübertragenden Umfassungsfläche wärmeschutztechnisch verbessert (transparente und opake Bauteile), ist für das Gebäude ein hydraulischer Abgleich durchzuführen.  
Bei der Erneuerung durch Austausch oder Ertüchtigung von Fenstern, Fenstertüren und Außentüren sowie dem erstmaligen Einbau von Außentüren, Fenstern und Fenstertüren einschließlich außenliegender Sonnenschutzeinrichtungen muss die DIN 4108-2 beachtet werden. Es sind auch hier die in der Tabelle genannten U-Werte einzuhalten.  
Eine weitere Bedingung für die Förderung von Fenstern und Fenstertüren ist, dass der U-Wert der Außenwand und/oder des Daches kleiner ist als der U-Wert der neu eingebauten Fenster und Fenstertüren. Diese Mindestanforderung darf gleichwertig erfüllt werden, indem durch weitere Maßnahmen Tauwasser- und Schimmelbildung weitestgehend ausgeschlossen werden.  
Bei der Verwendung von Sonderverglasung ist die Nr. 4.3 der Tabelle "Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten" der jeweiligen Bauteile, Anlage 3 Nr. 2 der EnEV zu beachten (Verglasung zum Schallschutz, Brandschutz, Durchschusshemmung, Durchbruchhemmung oder Sprenghemmung).  
Sollen einbruchhemmende Fenster, Balkon- und Terrassentüren eingebaut werden, müssen sie die Widerstandsklasse RC 2 nach DIN EN 1627 oder besser aufweisen.  

Bei der Nutzung barrierearmer Fenster, Balkon- und Terrassentüren müssen diese mit einem geringen Kraftaufwand bedient werden können. Hier sind folgende Werte einzuhalten:

  • Beim Ver- und Entriegeln der Fenster muss das Drehmoment am Fenstergriff kleiner als 5 Nm und die auf das Hebelende aufgebrachte Kraft kleiner 30 N sein.
  • Fenstergriffe dürfen nicht höher als 1,05 m über dem Fußboden angeordnet sein.
  • Ist dies nicht möglich, werden auch automatische Öffnungs- und Schließsysteme gefördert.
  • Bei den Balkon- und Terrassentüren darf die untere Schwelle nicht höher als 2 cm sein.
 

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