Das Treppenhaus sowie der Hausflur eines Mehrfamilienhauses ist zwar nicht mitvermietet; allerdings ist der Mieter nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich auch zur Mitbenutzung solcher Gemeinschaftsflächen berechtigt. Bestehen keine besonderen Vereinbarungen, umfasst dieses Recht sämtliche mit dem Wohnen typischerweise verbundenen Umstände. Der Mieter ist daher berechtigt, einen Kinderwagen, Rollstuhl oder Rollator im Hausflur an geeigneter Stelle abzustellen, wenn er hierauf angewiesen ist und die Größe des Hausflurs das Abstellen zulässt, d. h. insbesondere weder der Fluchtweg noch der Zugang zu den Briefkästen verstellt oder erschwert wird. Ob das Transportieren in die Wohnung nach jedem Gebrauch zumutbar ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, u. a. Größe des Kinderwagens, vorhandener Lift, Gesundheitszustand des Mieters etc.

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