Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 01.03.2007; Aktenzeichen 27 O 1203/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.03.2009; Aktenzeichen VI ZR 261/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 1.3.2007 verkündete Urteil des LG Berlin - 27 O 1203/06 - teilweise geändert und der Klageantrag zu III.01 abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 90.000 EUR und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger ist ein Enkel des verstorbenen Fürsten R. von Monaco. Am 17.4.2005 - zwei Tage nach dessen Beisetzung - strahlte die Beklagte bundesweit einen Fernsehbeitrag aus, der sich ausführlich mit der Person des Klägers und seiner Schwester C. beschäftigte. Auf die Klage hat das LG die Beklagte verurteilt, zahlreiche Textpassagen und Bilder nicht erneut zu verbreiten und zwei Filmausschnitte nicht so wie geschehen im Rahmen einer Berichterstattung, die nahezu ausschließlich persönliche Belange des Klägers zum Gegenstand hat. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der Anträge im ersten Rechtszug sowie des Entscheidungstenors wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung. Sie macht geltend, die vom LG vorgenommene Abwägung entspreche nicht dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG nach der jüngsten Rechtsprechung des BGH. Der streitgegenständliche Fernsehbeitrag enthalte ungeachtet seiner unterhaltenden Aufmachung einen anerkennenswerten Informationswert, weil er sich mit der Zukunft Monacos und dessen Image als Ort der "Schönen und Reichen" nach dem Tod des Fürsten R. auseinandersetze, die Thronfolge im Fürstentum Monaco behandele und die Auswirkungen des Generationenwechsels in der G.-Familie auf einen der unmittelbaren Thronfolger diskutiere. Insbesondere die Bildnisse zu II. 02 und II. 04 des Unterlassungstenors und die begleitende Wortberichterstattung beträfen überhaupt keine Privatangelegenheit des Klägers, sondern die gesellschaftliche und politische Thematik der Zukunft Monacos. Gleiches gelte beispielsweise für die Textpassagen zu I. 02, I. 04 und I.10 des Unterlassungstenors. Das LG habe auch verkannt, dass es grundsätzlich Sache der Presse sei zu beurteilen, was vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit umfasst sei. Ferner sei die außerordentliche Bekanntheit des Klägers als Thronfolger einer herrschenden Fürstenfamilie zu berücksichtigen. Der Unterlassungstenor zu I. und II. sei ferner zu weit gefasst, weil eine Verwendung der Äußerungen und der - überwiegend kontextneutralen bzw. kontextgerechten - Bildnisse im Rahmen einer Berichterstattung zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis nicht untersagt werden könne. Schließlich verstoße das angefochtene Urteil hinsichtlich der Bildnisse gegen die Warenverkehrsfreiheit gem. Art. 28 EGV und die negative Dienstleistungsfreiheit gem. Art. 48 EGV.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des LG Berlin vom 1.3.2007 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger macht geltend, er sei keine absolute Person der Zeitgeschichte, sofern an dieser Figur überhaupt noch festgehalten werden könne. In die Veröffentlichungen im "S." Nr. .../200... und in "B." Nr. .../200... habe er nicht eingewilligt. Vorliegend handele es sich um einen ausschließlich unterhaltenden Beitrag, der von vornherein keinen Beitrag zu einer Debatte mit Sachgehalt habe leisten können. Eine Beschränkung des Tenors auf eine Berichterstattung, die kein zeitgeschichtliches Ereignis zum Gegenstand hat, wäre zu unbestimmt. Ohnehin komme auch in Zukunft eine zulässige Veröffentlichung der streitgegenständlichen Texte und Fotos im Hinblick auf das berechtigte Interesse des Klägers am Schutz seines Privat- und Alltagslebens und mangels Aktualitätsbezuges nicht in Betracht.

II.1. Die Berufung ist gem. § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO mangels Berufungsbegründung unzulässig, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, es zu unterlassen, im Zusammenhang mit einer Berichterstattung über den Kläger die Internet-Seite "g." zu zeigen. Die Berufungsbegründungsschrift geht hierauf nicht ein. Soweit dort gerügt wird, das LG habe sich nahezu ausschließlich auf eine wörtliche Wiedergabe der Urteile aus dem einstweiligen Verfügungsverfahren beschränkt und den ergänzenden Beklagtenvortrag im Hauptsacheverfahren nicht hinreichend mit einbezogen, stellt dies keinen konkreten Angriff gegen die Verurteilung in diesem Punkt dar, zumal die Beklagte hierzu in erster Instanz lediglich vorgebracht hat, der streitgegenständliche Fernsehbeitrag stelle keinerlei Zusammenhang zwischen dem Kläger und Inhalten dieser Internetseite her, ohne sich mit den diesbezüglichen Ausführungen in den im Verfügungsverfahren ergangenen Urteilen auseinanderzusetzen.

2. Im Übrigen is...

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