Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertrag über Wasserlieferung und Entwässerung mit einer Wohnungseigentümergemeinschaft

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 04.01.2007; Aktenzeichen 9 O 64/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 1 und 2 wird das am 4.1.2007 verkündete Teilurteil der Einzelrichterin der Zivilkammer 9 des LG Berlin teilweise abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen, soweit sie sich gegen die Beklagten zu 1 bis 7, 9 und 10 richtet.

Die Berufungen der Klägerin gegen das vorgenannte Teilurteil sowie das Schlussurteil der Einzelrichterin der Zivilkammer 9 des LG Berlin vom 15.3.2007 werden zu-rückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz einschließlich der des Streithelfers des Beklagten zu 10 hat die Klägerin zu tragen. Von den Kosten erster Instanz hat der Beklagte zu 11 seine ei-genen außergerichtlichen Kosten, 1/11 der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen; im Übrigen hat die Klägerin die Kosten erster Instanz ein-schließlich der des Streithelfers des Beklagten zu 10 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Beklagten zu 1 und 2 begehren mit ihrer Berufung Abweisung der Klage auch gegen sie. Das LG hätte angesichts der vom BGH postulierten Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft allenfalls diese als Schuldnerin ansehen dürfen. Eine Anspruchsgrundlage ihnen gegenüber sei nicht ersichtlich. Außerdem sei das LG in unzulässiger Weise darüber hinweggegangen, dass zwischen ihr und dem Beklagten zu 11 ein Wasserlieferungsvertrag zustande gekommen sei, wie sich aus der Lieferung des Wassers über 10 Jahre, der Abrechnung und der Zahlung jeweils im Verhältnis zu dem Beklagten zu 11 ergebe.

Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Berufung der Beklagten zu 1 und 2 und im Wege der eigenen selbständigen Berufung die Verurteilung auch der übrigen Beklagten zur Zahlung von 12.780,06 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Rechtshängigkeit. Das LG sei zutreffend von einer grundsätzlichen Haftung aller Miteigentümer ausgegangen, habe diese aber unzutreffend gem. § 242 BGB auf die Beklagten zu 1 und 2 beschränkt.

Die Beklagten zu 3, 4 und 7-10 begehren Zurückweisung der Berufung der Klägerin im Wesentlichen unter Verteidigung der angefochtenen Entscheidung.

II. Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten zu 1 und 2 führt zur Abweisung der Klage gegen sie. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.

Ein schriftlicher Vertrag über die auf privatrechtlicher Grundlage vorgenommenen Wasserlieferungen ist nicht geschlossen worden. In dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens liegt aber regelmäßig, d.h. mangels ausdrücklicher anderweitiger vertraglicher Vereinbarung, ein Vertragsangebot in Form einer Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages durch sozialtypisches Verhalten, das von demjenigen konkludent angenommen wird, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Gas, Elektrizität, Wasser oder Fernwärme entnimmt (ständige Rechtsprechung, z.B. BGH NJW 2003, 3131).

Hier ist der Versorgungsvertrag nicht mit den Beklagten als einzelnen Wohnungseigentümern sondern mit der Gemeinschaft der Eigentümer geschlossen. Diese ist nach der neueren Rechtsprechung des BGH teilrechtsfähig. Dies betrifft die Teilbereiche des Rechtslebens, bei denen die Wohnungseigentümer im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums als Gemeinschaft am Rechtsverkehr teilnehmen, insbesondere bei Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen im Außenverhältnis (BGH NJW 2007, 2987; 2005, 2061). Dazu gehört grundsätzlich der Abschluss von Versorgungsverträgen für die in dem Haus befindlichen Wohnungen usw. (BGH NJW 2007, 2987 für Gasversorgung). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des BGH vom 25.9.2003 (BGHZ 156, 193). Nach dieser gehören zwar die Kosten der Wasserversorgung nicht zu den Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums i.S.v. § 16 Abs. 2 WEG. Diese Vorschrift regelt aber allein, in welchem Verhältnis die Miteigentümer die genannten Kosten untereinander zu tragen haben. Eine Bestimmung der Haftung im Außenverhältnis enthält weder diese Vorschrift noch die Entscheidung des BGH vom 25.9.2003. Vielmehr stellt er zutreffend fest, dass hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und der Abwasserentsorgung regelmäßig eine gemeinschaftliche Schuld der Wohnungseigentümer entsteht (a.a.O. unter III 2b bb 2). Dass für eine solche im Außenverhältnis die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer haftet, hat er in seinem Urteil vom 7.3.2007 festgestellt.

Nach der neueren Rechtsprechung des BGH kann der Argumentation der Klägerin (und der bisherigen Rechtsprechung anderer Senate des KG) nicht mehr gefolgt werden, dass ein Versorgungsvertrag durch Entnahme aus dem Leitungsnetz mit dem jeweiligen Grundstückseigentümer geschlossen werde, somit nicht mit der nicht grundbuchfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft. Zwar trifft es zu, dass nach der Rechtsprechung ...

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