Leitsatz (amtlich)

Der Ausschluss des Versicherungsschutzes bei Invalidität aufgrund angeborener Krankheiten in den Bedingungen eines Unfallversicherers, der auch Versicherungsschutz für die während der Wirksamkeit des Vertrages durch schwere Krankheit eingetretene Invalidität des vom ersten bis 16. Lebensjahres versicherbaren Kindes bietet, verstößt nicht gegen §§ 9 AGBG, 307 BGB n.F.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 15.11.2005; Aktenzeichen 7 O 121/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 26.09.2007; Aktenzeichen IV ZR 252/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15.11.2005 verkündete Urteil des LG Berlin - 7 O. 121/05 - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Wert der Beschwer beträgt 18.330 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger beantragte am 26.2.1998 den Abschluss einer Unfallversicherung nebst einer Invaliditäts-Zusatzversorgung für seinen am 15.1.1996 geborenen Sohn D. Die Beklagte nahm den Antrag an und stellte den Versicherungsschein vom 21.4.1998 aus, wonach sie Versicherungsschutz bei Invalidität durch Krankheit oder Unfall für die Zeit ab dem 20.4.1998 in Form einer lebenslangen Monatsrente i.H.v. 500 DM gewährt, solange ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 besteht. Im Jahre 2002 erhöhte die Beklagte die versicherte Rente auf 282 EUR. Wegen der Einzelheiten des Versicherungsantrages nebst Informationen und Erklärungen der Beklagten und des Versicherungsscheines nebst Bedingungen wird auf die Anlagen der Klageschrift und die Anlage B 1 und B 2 der Klageerwiderung (Bl. 20 ff. d.A.) verwiesen. Danach liegen dem Versicherungsvertrag die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Invaliditäts-Zusatzversorgung von Kindern (A.-AVB IZV/K 97) zugrunde.

Im September 1998 wurde erstmals eine angeborene Bluterkrankheit bei dem Sohn D. festgestellt. Ausweislich der mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 10.6.2005 eingereichten ärztlichen Atteste wurde zunächst eine leichte Hämophilie A diagnostiziert, wobei der Vater mütterlicherseits ebenfalls eine Hämophilie A hat und die Mutter somit sog. Konduktorin ist (Schreiben der Charité vom 26.1.1999, Bl. 35 d.A.). Später wurde bei D. eine mittelschwere Hämophilie A diagnostiziert (Schreiben der Charité vom 8.4.2004, Bl. 38 d.A.). Ausweislich eines ärztlichen Attestes vom 18.5.2004 "imponiert" der Krankheitsverlauf wie eine schwere Form der Hämophilie, da häufig Gelenkblutungen auftreten. Im Rahmen eines Widerspruchverfahrens erging am 12.11.2004 ein Abhilfebescheid des Landesamtes für Soziales und Versorgung des L., mit dem der Grad der Behinderung des Sohnes D. rückwirkend zum 1.5.2003 mit 80 festgesetzt wurde (Anlage der Klageschrift).

Der Kläger machte daraufhin bei der Beklagten für die Zeit ab dem 1.5.2003 Rentenansprüche für seinen Sohn D. geltend. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 5.1.2005 Leistungen ab und begründete dies mit Abschnitt C Ziff. 6.1 der vorgenannten Bedingungen (im Folgenden: AVB), wonach Versicherungsschutz für Invalidität nicht besteht, welche ganz oder überwiegend aufgrund von angeborenen Krankheiten eingetreten ist. Nach Ziff. 5.2 der Versicherungsbedingungen erlösche der Vertrag rückwirkend ab Beginn; die bisher entrichteten Beiträge zahle sie zurück. Wegen der Einzelheiten des vorprozessualen Schriftverkehrs der Parteien wird auf die Anlagen der Klageschrift verwiesen.

Der Kläger hat mit seiner Klage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer monatlichen Rente von 282 EUR begehrt, für die Zeit ab Mai 2003 bis März 2005 - dem Monat des Klageeingangs - in Form des kapitalisierten Betrages von 6.486 EUR nebst Zinsen, für die Zeit ab April 2005 in Form der Verurteilung zur künftigen Zahlung, längstens bis zum Lebensende des Sohnes D.; ferner hat er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung vorgerichtlicher Kosten i.H.v. 480,12 EUR nebst Zinsen begehrt.

Das LG hat der Klage mit Ausnahme der Rente für den Monat Mai 2003 nebst anteiligen Zinsen stattgegeben und u.a. ausgeführt, die Klausel, wonach kein Versicherungsschutz für Invalidität besteht, die ganz oder überwiegend aufgrund angeborener Krankheiten eingetreten ist, sei schon wegen des nachfolgenden Satzteiles in den Bedingungen "oder solcher Krankheiten, die im ersten Lebensjahr in Erscheinung getreten sind", unklar; jedenfalls sei die Bedingung aber unwirksam, weil sie den Versicherungsschutz aushöhlen würde und damit der Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt sei. Es hat seine Auffassung in Anlehnung an die Entscheidung des BGH zur Unwirksamkeit einer Klausel in der Reisekrankenversicherung über den Ausschluss von Erkrankungen, die bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes akut behandlungsbedürftig waren, darauf gestützt, dass auch vorliegend die ...

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