Leitsatz (amtlich)

Eine im Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung, die den Zusatz enthält, dass mit dem Widerruf des Darlehensvertrages das finanzierte verbundene Geschäft nicht wirksam zustande kommt, ist auch dann keine i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG unzulässige andere Erklärung, wenn das finanzierte verbundene Geschäft nicht konkret bezeichnet ist, sich aber im Zusammenhang mit den weiteren Urkunden ohne weiteres erschließen lässt, um welches Geschäft es sich handelt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 24.4.2007 - XI ZR 191/06, WM 2007, 1152).

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 06.02.2007; Aktenzeichen 4 O 438/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 6.2.2007 verkündete Urteil der Zivilkammer 4 des LG Berlin (4 O 438/05) geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückabtretung einer Lebensversicherung bei der S. Lebensversicherung a.G., die sie im Zusammenhang mit einem zur Finanzierung des Beitritts zu der "F. Wohnbaufonds GbR" aufgenommenen Darlehen zur Sicherheit an die Beklagte abgetreten hat.

Die Klägerin unterzeichnete unter dem 16.1.1999 eine Selbstauskunft. Am 28.1.1999 unterzeichnete sie den "Auftrag und Vollmachten sowie Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages F. Wohnbaufonds GbR" bezogen auf die Zeichnung zu einer Anteilssumme i.H.v. 80.000 DM zzgl. 5 % Agio, den Darlehensvertrag mit der Beklagten über den Betrag von 80.000 DM, ein als gesonderte Anlagen beigefügtes als "Besondere Erklärung" bezeichnetes Formular, die ebenfalls auf einem gesonderten Formular beigefügte Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag, die Verpfändungserklärung des Fondsanteils, die Abtretungserklärung bezüglich der Lebensversicherung bei der gleichzeitig mit dem Fondsbeitritt zur Finanzierung abgeschlossenen S. Lebensversicherung (Versicherungsnummer ...) sowie die gesonderte Widerrufsbelehrung zum Fondsbeitritt.

Der Treuhandauftrag wurde von der Treuhänderin am 18.2.1999 angenommen. Die Beklagte unterzeichnete den Darlehensantrag am 8.2.1999.

In dem Darlehensvertrag ist einleitend ausgeführt:

"Die G. KG gewährt Frau I.R., nachfolgend Darlehensnehmerin genannt, ein Darlehen i.H.v. 93.333,33 DM zur Finanzierung eines Fondsanteils i.H.v. 80.000 DM an der F.-Wohnbaufonds GbR."

Die Widerrufsbelehrung lautet:

"Sie können Ihre auf den Abschluss dieses Darlehensvertrages gerichtet Willenserklärung binnen einer Frist von einer Woche gegenüber der G. KG (es folgt die Anschrift) schriftlich widerrufen. Der Lauf der Frist beginnt frühestens, wenn Ihnen diese Belehrung über Ihr Widerrufsrecht ausgehändigt worden ist, jedoch nicht bevor Sie die von uns gegengezeichnete Ausfertigung des Darlehensvertrages erhalten haben.

Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Im Falle des Widerrufes kommen auch die finanzierten verbundenen Geschäfte nicht wirksam zustande."

In der "Besonderen Erklärung" heißt es:

"... (Die Bank) weist darauf hin, dass eine Prüfung der Risiken der wirtschaftlichen und steuerlichen Grundlagen des F. Wohnbau GbR von ihr nicht vorgenommen worden ist und sie deshalb auch dafür keine Haftung übernehmen kann. Diese Prüfung bleibt uns vorbehalten. Daraus folgt, dass unabhängig von dem finanzierten Geschäft und seinen Risiken der Kredit von uns zurückzuzahlen ist. Die Bank hat grundsätzlich weder bei der rechtlichen und wirtschaftlichen Konzeption des Modells noch beim Entwurf der gesellschafts- und anderer Verträge mitgewirkt. Sie nahm und nimmt keinerlei Einfluss auf die Aussagen der Initiatoren hinsichtlich der Rentabilität und steuerlichen Beurteilung des Objektes ....

Die Bank hat sich nicht in den Vertrieb eingeschaltet und tritt auch sonst nicht gemeinsam mit den Initiatoren auf deren Seite gegenüber uns auf. Sie ist demgemäß im Verhältnis zu uns nicht Partner des finanzierten Geschäftes. Die Kapitalanlage wird von Vermittlern vertrieben, welche nicht berechtigt sind, irgendwelche Erklärungen für die Bank abzugeben. ...

Mit unserer Unterschrift bestätigen wir ausdrücklich, von der Bank über das sog. "Aufspaltungsrisiko" informiert worden zu sein."

Im März 1999 erwarb die Klägerin außerdem Anteile an dem Fonds "M.". Der Erwerb dieses Fondsanteils wurde durch den Vermittler Herrn S. als Untervermittler der Firma S. Wirtschaftsberatung vermittelt, wie in einem Schreiben der ... Vertriebepartner mbH (im Folgenden: M.) vom 23.11.2006 (Anlage K 17 zum Schriftsatz der Klägerin vom 11.12.2006, Bd. I Bl. 127 d.A.) bestätigt wurde. In dem Schreiben wird außerdem ausgeführt. "Herr S. war als Untervermittler für Herrn S. tätig. Nach dessen Tod haben wir im Mai 2000 einen Vertriebsvertrag mit Herrn S. geschlossen". Mit Schreiben vom 23.10.2006 teilt...

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