Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 16.02.2004; Aktenzeichen 25 O 483/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 19.09.2007; Aktenzeichen XII ZR 121/05)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das am 16.2.2004 verkündete Urteil der Zivilkammer 25 des LG Berlin teilweise geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.985,10 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 14.10.2003 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 13,8 % und die Beklagte zu 86,2 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % Sicherheit leistet. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger als Untervermieter begehrt von der Beklagten als Untermieterin nach fristloser Kündigung im November 2001 des für die Zeit bis zum 31.12.2010 geschlossenen Untermietvertrages vom 8.2.2001 Kündigungsfolgeschadensersatz wegen entgangener Miete für die Monate Mai bis September 2003 i.H.v. 5.782,70 EUR einschließlich Mehrwertsteuer (5 × 1.156,54 EUR/2.262 DM).

Die Parteien streiten, ob durch die Unterzeichnung des für die Geschäftsführerin der beklagten GmbH handelnden Vertreters unter Zusatz "i.V." die Schriftform gewahrt war und der Vertrag andernfalls zuvor hätte ordentlich gekündigt sein können.

Wegen des Parteivorbringens erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das LG hat durch am 16.2.2004 verkündetes Urteil die Klage abgewiesen. Der Vertrag hätte mangels Einhaltung der Schriftform spätestens zum April 2003 gekündet werden können, sodass Schadenersatz nicht mehr geschuldet sei. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Mit ihrer rechtzeitigen Berufung macht der Kläger u.a. unter Auseinandersetzung mit den vom LG gegebenen Zitaten geltend, die Schriftform sei gewahrt. Schließlich hat er im Termin die Entscheidung des BGH vom 6.4.2005 - XII ZR 132/03 - vorgelegt und gemeint, die Rechtsfrage sei in seinem Sinn entschieden.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 16.12.2004 verkündeten Urteils des LG Berlin, Aktenzeichen 25 O 483/03, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.782,70 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 14.10.2003 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet.

1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte der dem Grunde nach unstreitige Kündigungsfolgeschadenersatz gem. §§ 280 Abs. 1, 314 Abs. 4 BGB (n.F.) auch für die Monate Mai bis September 2003 in Höhe der Nettomieten von 4.985,10 EUR (5 × 997,50 EUR) zu.

a) Ob bei Vertragsschluss Vollmacht bestanden hat, kann offen bleiben, weil der Vertrag jedenfalls durch Einzug in die Räume genehmigt wurde.

b) Der Vertrag ist auch formgerecht gem. § 566 BGB a.F. bzw. § 550 BGB n.F., die auch auf Untermietverträge anzuwenden sind (vgl. BGH NJW 1981, 2246 = BGHZ 81, 46; Lammel in: Schmidt/Futter, Mietrecht, 8. Aufl., § 550 Rz. 11; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl., Rz. 88 u. 1228), geschlossen worden, sodass er nicht vorfristig hätte gekündigt werden können und die Schadenszurechnung nicht nach dem Grundsatz des rechtmäßigen Alternativverhaltens ausscheidet.

c) Der Formschrift ist jedenfalls dann genügt, wenn der Vertreter seiner Unterschrift einen die Vertretung kennzeichnenden Zusatz (hier: i.V.) beifügt. Die Schriftform dient nicht der Prüfung der materiellen Rechtslage, also der Frage, ob die Vollmacht und/oder der Vertrag wirksam ist. Dies bleibt für die Einhaltung der Schriftform belanglos; die Unwirksamkeit folgt dann aus anderen Vorschriften. Dem Zweck der Schriftform ist, wie sich bereits dem Gesetz entnehmen lässt (§ 126 Abs. 1 BGB), genügt, wenn sich aus den in der Urkunde niedergelegten Umständen oder durch ausdrücklichen Zusatz ergibt, wer Aussteller der Urkunde ist und dass der Aussteller die Urkunde unterzeichnete. Es ist daher konsequent, wenn im Falle einer Doppelzeichnung (im eigenen Namen und auch für einen anderen) eine Kennzeichnung des Handelns auch als Vertreter erforderlich ist (vgl. BGH NJW 1994, 1649 [1650 f.]), um den bzw. die Aussteller zu verlautbaren. Um diesem Zweck (Nennung des Ausstellers) zu genügen, ist es nicht erforderlich die Art der Vollmacht zu be...

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