Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfüllung der Rückgabeverpflichtung des Untermieters nach beendetem Haupt- und Untermietverhältnis

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 15.03.2004; Aktenzeichen 25 O 295/03)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 3.9.2003 verkündete Urteil der Zivilkammer 25 des LG Berlin wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Berufung des Beklagten richtet sich gegen das am 3.9.2003 verkündete Urteil der Zivilkammer 25 des LG Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Der Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor:

Das LG sei zwar zutreffend davon ausgegangen, dass grundsätzlich ein Herausgabeanspruch des Beklagten gegen den Kläger bestehe und, dass dieser aber entfallen sein könne, wenn der Beklagten sich ggü. dem Kläger treuwidrig verhalten habe. Bei der Abwägung nach § 242 BGB lasse das LG aber lediglich Erwägungen zugunsten des Klägers einfließen. So habe das LG ohne weitere Prüfung unterstellt, dass das Hauptmietverhältnis zwischen dem Beklagten und den Hauptvermietern R., vertreten durch Rechtsanwalt M., wirksam beendet worden sei. Das Hauptmietverhältnis hätte nicht ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden können. Der Beklagte sei mit den Mietzahlungen auch nicht in Verzug gewesen, weil ihn ein Verschulden nicht treffe. Zwischen den Parteien hätten Absprachen bestanden, dass die Mietzahlungen durch den Kläger direkt an den Hauptvermieter erfolgen solle. Wenn aber der Kläger Zahlungen nicht geleistet habe und ihm, dem Beklagten, dies nicht bekannt gewesen sei, entfalle ein Verschulden des Beklagten. Zwar habe er sich im Ausland aufgehalten, jedoch hätten die Hauptvermieter über seinen Sohn R. E. jederzeit Kontakt mit ihm aufnehmen können.

Es sei davon auszugehen, dass der Kläger und die Hauptvermieter, vertreten durch Rechtsanwalt M., kollusiv zusammengewirkt hätten, um ihn aus dem Hauptmietverhältnis zu drängen. Der Kläger habe die Mieten Dezember 2002 und Januar 2003 nicht gezahlt, was der Hauptvermieter zum Anlass genommen habe, das Hauptmietverhältnis zu kündigen. Am 30.1.2003 sei aber dann schon das Mietverhältnis zwischen dem Kläger und den Vermieter direkt geschlossen worden. Zwischen den Vermietern und dem Kläger hätten Absprachen bestanden, dass der Kläger einen kündigungsrelevanten Mietrückstand auflaufen lasse. Der Zeuge N. habe mit dem Kläger Verhandlungen über den Kauf des Gaststätteninventars, welcher bereits in den notariellen Untermietvertrag als Option aufgenommen worden sei, geführt. Der Beklagte habe um die 30.000 Euro verlangt, jedoch der Kläger habe nur noch 10.000 Euro angeboten. Bei diesen Verhandlungen habe der Kläger ggü. dem Zeugen M. N. geäußert, dass der Kläger den Mietvertrag direkt mit Herrn M. abschließen werde und, dass dies möglich sei, wenn der Hauptmietvertrag wegen Zahlungsrückständen gekündigt werde.

Der Beklagte beantragt, das am 3.9.2003 verkündete Urteil der Zivilkammer 25 des LG Berlin abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger trägt vor:

Es treffe nicht zu, dass der Kläger und die Hauptvermieter in kollusiver Weise die Beendigung des Hauptmietverhältnisses herbeigeführt hätten. Dem Beklagten sei bekannt gewesen, dass der Kläger die Miete für die letzten Monate des zum 31.1.2002 auslaufenden Untermietvertrages nicht zahle. Der Kläger habe dem Beklagten mitgeteilt, dass im Hinblick auf die Uneinbringlichkeit der Kaution diese mit den letzten geschuldeten Mieten verrechnet werde. Angesichts des zu Ende gehenden Mietverhältnisses zwischen den Parteien hätte sich der Beklagte um den Ausgleich der Mietrückstände selbst kümmern müssen. Bereits zu Beginn des Untermietverhältnisses hätte der Beklagte Mietrückstände ggü. dem Hauptvermieter auflaufen lassen, die zur Kündigung berechtigt hätten. Insoweit sei auch nicht ersichtlich, inwiefern ein kollusives Zusammenwirken des Klägers mit dem Hauptvermieter bestanden habe. Das Hauptmietverhältnis sei daher wirksam gekündigt worden. Es werde bestritten, dass es irgendwelche Absprachen zwischen dem Kläger und Rechtsanwalt M. gegeben habe, den Beklagten aus dem Hauptmietverhältnis zu drängen. Die vom Beklagten behaupteten Äußerungen ggü. Herrn N. habe es nicht gegeben. Rechtsanwalt M. sei auf den Kläger zugekommen und habe gefragt, ob der Kläger bereit sei, einen Mietvertrag direkt abzuschließen. Ob der Vertrag bereits am 30.1.2003 unterzeichnet worden sei oder erst einige Zeit später, wisse der Kläger nicht mehr. Rechtsanwalt M. habe den Abschluss des Mietvertrages von der Zahlung der Nutzungsentschädigung für Dezember 2002 und Januar 2003 abhängig gemacht, dafür aber die Fäll...

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