Leitsatz (amtlich)

Der Grundstückseigentümer kann Berechtigter eines Wohnungsrechts nach § 1093 BGB sein, ebenso mehrere Miteigentümer.

 

Normenkette

BGB § 1093

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Mitte (Aktenzeichen 45 LV 1286-31)

 

Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

 

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 71 ff. GBO) und begründet. Die Zwischenverfügung ist nicht gem. § 18 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GBO veranlasst. Die vom Grundbuchamt verlangte Rücknahme des Eintragungsantrags oder Vorlage einer erst noch zu erklärenden Bewilligung des unmittelbar Betroffenen kann nicht mit einer Zwischenverfügung aufgeben werden (vgl. Demharter, GBO, 28. Aufl., § 18 Rz. 6, 12 und 27). Zudem besteht das angenommene Eintragungshindernis nicht.

Der Bewilligung nach § 19 GBO vom 17.4.2012 (UR-Nr. M 328/2012 des Notars Dr. W.-F.M.) ist mit der im Grundbuchverfahren erforderlichen Bestimmtheit (vgl. Demharter, a.a.O., § 19 Rz. 27) zu entnehmen, dass die Eintragung einer Mehrheit von Wohnungsrechten gewollt ist, die den Beteiligten als Gesamtberechtigten (Gesamtgläubigern) gem. § 428 BGB zustehen und wegen ihrer rechtlichen Verbundenheit unter derselben laufenden Nummer gebucht werden sollen (vgl. BGHZ 46, 253 [254 ff.], 260; Demharter, a.a.O., Anh. § 44 Rz. 31). Diese Eintragung ist nicht deshalb abzulehnen, weil sie inhaltlich unzulässig i.S.v. § 53 Abs. 1 S. 2 GBO wäre. Insbesondere ist der Eigentümer i.S.v. § 1093 Abs. 1 S. 1 BGB von der Nutzung ausgeschlossen, was sich aus der Bezugnahme auf die Vorschrift in der Erklärung vom 17.4.2012 ergibt. Dass die Beteiligten Eigentümer des Grundstücks sind, steht dem nicht entgegen. Der Grundstückseigentümer kann Berechtigter eines Wohnungsrechts nach § 1093 BGB sein, ebenso mehrere Miteigentümer (OLG München, NJOZ 2012, 2010 [2111]; LG Lüneburg Rpfleger 1998, 110; LG Frankfurt, NJW-RR 1992, 600; Palandt/Bassenge, BGB, 72. Aufl., § 1093 Rz. 7; Staudinger/Mayer, BGB, Bearb. 2009, § 1093 Rz. 19; Meikel/Morvilius, GBO, 10. Aufl., Einl C Rz. 365; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rz. 1244). Es kann dahin stehen, ob das schon deshalb gilt, weil die Benutzung "unter Ausschluss des Eigentümers" nur bedeutet, dass ein Mitbenutzungsrecht des Eigentümers als solchem mit einem Wohnungsrecht unvereinbar ist (so BayObLG NJW-RR 1992, 847; Weitnauer, DNotZ 1958, 352 [357]). Selbst wenn gem. § 1093 Abs. 1 S. 1 BGB Eigentum und Benutzungsrecht nicht in einer Person zusammenfallen könnten, hätte das lediglich zur Folge, dass die Beteiligten das Wohnungsrecht erst nach einem Eigentümerwechsel ausüben könnten. Das ließe die Zulässigkeit des Rechtsinhalts unberührt, für die es allein auf den Eintragungsvermerk nebst zulässigerweise in Bezug genommene Bewilligung ankommt (vgl. Demharter, a.a.O., § 53 Rz. 42). Das Grundbuch wird durch die Eintragung auch nicht unrichtig i.S.v. § 894 BGB. Die Ausübung des Wohnungsrechts ist jedenfalls deshalb nicht auf Dauer unmöglich, da die bestehende Personenidentität jederzeit durch eine Singular- oder Gesamtrechtsnachfolge auf Seiten des Eigentümers beseitigt werden kann. Soweit sich aus dem Beschluss des Senats, OLGZ 1985, 65 ff. Abweichendes ergibt, wird daran nicht festgehalten.

Schließlich fehlt es für die Eintragung des Wohnungsrechts auch nicht am Rechtsschutzinteresse. Insoweit ist weder der Nachweis noch die Darlegung eines berechtigten Interesses erforderlich. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH (NJW 2011, 3517), der der Senat folgt (Beschl. v. 26.3.2013 - 1 W 239/12), genügt für die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten des Eigentümers die bloße Möglichkeit eines rechtlich geschützten Interesses. Diese ist im Hinblick auf einen möglichen Eigentümerwechsel zu bejahen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 5647413

ZfIR 2014, 73

Rpfleger 2014, 130

NotBZ 2013, 473

NJOZ 2014, 250

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