Normenkette

VerkaufsprospektG § 8 f., § 8g Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 29.03.2016; Aktenzeichen 4 OH 2/15 KapMuG)

 

Tenor

1. Der Musterverfahrensantrag zu I. a) bis m) wird zurückgewiesen.

2. Es wird festgestellt, dass die Musterverfahrensanträge zu II., zu III. und zu IV. gegenstandslos sind.

 

Gründe

A. Das Musterverfahren betrifft Schadensersatzansprüche der Musterklägerin und weiterer Anleger, die eine von der ... aufgelegte Beteiligung an der Fondsgesellschaft ... (im Folgenden: ...) gezeichnet haben. Die mit der Einwerbung des Kommanditkapitals beauftragte ..., eine Tochter der ..., gab zu diesem Zwecke mit Datum vom 20. Juli 2007 einen Verkaufsprospekt (Anlage Kap K 1) heraus.

Bei dem ... handelt es sich um einen geschlossenen Immobilienfonds mit einem Zeichnungskapital von insgesamt 156.300.000 GBP und einer Mindestzeichnungssumme von 10.000 GBP zuzüglich 5,0 Prozent Agio (Prospekt S. 10). Die Musterbeklagten zu 1) bis 3) und zu 6) sind Banken, die die Fondsbeteiligungen vertrieben haben. Die Musterbeklagte zu 4) - ... - ist die Rechtsnachfolgerin der ... (vormals ...), der als Gründungsgesellschafterin die Geschäftsführung übertragen war und die zugleich als Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft fungierte (Prospekt S. 138).

Anleger konnten sich entweder direkt oder mittelbar über die Treuhandkommanditistin an der Fondsgesellschaft beteiligen. Die Mindestlaufzeit der Beteiligung war auf zwölf Jahre angelegt (Prospekt S. 11).

Investitionsobjekt war ein im Jahre 2003 fertiggestelltes, von dem Architekten ... entworfenes unter der Bezeichnung "..." bekanntes Bürogebäude in der City of London mit einer Gesamtfläche von 47.211 qm, das im Rahmen eines paritätischen Joint Venture erworben wurde. Erträge, aus denen regelmäßig Ausschüttungen an die Anleger erfolgen sollten, sollte die Fondgesellschaft konzeptgemäß in erster Linie aus der Vermietung der Büro- und Gewerbeflächen der Immobilie erzielen, wobei nach Ablauf einer Haltedauer von zwölf Jahren der Verkauf der Immobilie bzw. der unmittelbare oder mittelbare Verkauf der Anteile an der Objektgesellschaft erfolgen sollte (Prospekt S. 8-9).

Eigentümer des Investitionsobjektes waren die Gesellschafter der Objektgesellschaft ... ... (im Folgenden: ...), die Holdinggesellschaft ... mit Sitz in ... (im Folgenden ...), die 99% der Anteile an der Objektgesellschaft hielt, und die Verwaltungsgesellschaft ... mit Sitz in ... (im Folgenden: ...), die 1% der Anteile an der Objektgesellschaft hielt (Prospekt S. 13, 137). An diesen Gesellschaften waren die ... und der Joint-Venture-Partner, ..., jeweils knapp hälftig und mittelbar zu diesem Anteil an der Objektgesellschaft beteiligt (Prospekt S. 8). Zum Zwecke des Erwerbs der Fondsimmobilie wurde von 9.123 Anlegern insgesamt GBP 157.740.665 Eigenkapital eingeworben. Daneben wurde der Erwerb der Fondsimmobilie unter anderem mittels eines durch ein Bankenkonsortium unter der Leitung der ... ausgereichtes Darlehen (sog. ...) fremdfinanziert.

Nach den mit den Darlehensgebern vereinbarten Bedingungen hatten die Darlehensnehmer regelmäßig nachzuweisen, dass die vereinbarte Beleihungsgrenze (sog. Loan-to-Value-Verhältnis) von 67% des Beleihungswertes und der Kapitaldienstdeckungsgrad (DSCR) von 125% eingehalten wird.

Nach Darstellung der Musterbeklagten wurde anlässlich einer Überprüfung zum 20. Februar 2009 erstmals - infolge eines gesunkenen Werts der Fondsimmobilie bei gleichzeitiger Aufwertung des Schweizer Franken (CHF) gegenüber dem britischen Pfund (GBP) - eine Verletzung des vereinbarten Loan-to-Value-Verhältnisses festgestellt. In der Folge konnte mit den finanzierenden Banken zunächst eine Stillhalteverpflichtung geschlossen werden. Nachdem es - dem Vortrag der Musterbeklagten zufolge - bis zu einer weiteren Überprüfung des Loan-to-Value-Verhältnisses zum 20. Februar 2011 zu keiner nachhaltigen Verbesserung der Marktlage gekommen war, lehnten die finanzierenden Banken eine Verlängerung der Stillhaltevereinbarung ab. Anschließend wurde die Fondsimmobilie zwangsverwaltet und stellten die Kreditgeber sowohl die ausgereichten Darlehen als auch die korrespondierenden Swap-Vereinbarungen fällig, deren Marktwert negativ geworden war. Dies führte schließlich 2014 zu einer Verwertung der Fondsimmobilie, wobei der erzielte Veräußerungserlös in Höhe von 726 Mio. GBP - nach Darstellung der Musterklägerin - ganz überwiegend zur Tilgung der verschiedenen Verbindlichkeiten aus den Darlehensverträgen und den Zins-Swap-Vereinbarungen eingesetzt werden musste.

Die Musterklägerin macht geltend, der Verkaufsprospekt betreffend die Beteiligung an der ... weise verschiedene unrichtige Darstellungen auf und sei hinsichtlich wesentlicher Punkte unvollständig bzw. irreführend.

So fehle eine zusammenhängende Darstellung des Joint-Venture-Partners mit dessen Finanzierungsstrukturen und hinter diesem Partner tatsächlich stehenden Personen und Gesellschaften und sei insbesondere die Darstellung des von dem Joint-Venture-Partn...

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