Leitsatz (amtlich)

Für einen Kostenantrag des Antragsgegners oder seines Streithelfers nach § 494a Abs. 2 ZPO ist kein Raum, wenn der Antrag auf Klageerhebung nach § 494a Abs. 1 ZPO unzulässig ist, weil die vom Antragsteller geltend gemachten Ansprüche ohnehin nur zur Insolvenztabelle anzumelden sind und i.Ü. ein Hauptsacheprozess wirtschaftlich unzumutbar wäre.

 

Normenkette

ZPO § 494a Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 28.11.2002; Aktenzeichen 28 OH 6/02)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 14.10.2004; Aktenzeichen VII ZB 23/03)

 

Tenor

Das Verfahren wird wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung auf den Senat übertragen.

Der Beschluss des LG Berlin vom 16.12.2002 wird aufgehoben. Die Anträge der Antragsgegnerin und ihrer Streithelferin werden als derzeit unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach einem Wert von 2.728 Euro der Antragsgegnerin auferlegt. Die Streithelferin der Antragsgegnerin hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde an den BGH wird zugelassen.

 

Gründe

I. Mit dem am 13.4.2002 eingegangenen und später erweiterten Antrag hat die Antragstellerin die Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens gegen die Antragsgegnerin bei einem vorläufigen Streitwert von 200.000 Euro beantragt. Mit Schriftsatz vom 10.5.2002 hat die Antragsgegnerin mehreren Nachunternehmern den Streit verkündet. Die Streitverkündete zu 2) ist dem selbstständigen Beweisverfahren als Streithelferin der Antragsgegnerin beigetreten. Mit Beschluss vom 17.5.2002 hat die Zivilkammer 28 durch die Einzelrichterin den Beweissicherungsanträgen stattgegeben. Wegen der Person des Sachverständigen, der Höhe des Vorschusses und des zeitlichen Rahmens der Begutachtung kam es zu Auseinandersetzungen unter den Beteiligten. Unter dem 19.7.2002 teilte die Antragstellerin mit, dass sich ihr Beweissicherungsantrag erledigt habe, weil es zeitliche Verzögerungen gegeben habe und sie nunmehr mehrere Privatgutachter beauftragt habe. Unter dem 25.7.2002 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass am 16.7.2002 ein vorläufiger Insolvenzgutachter bestellt worden sei, die Antragsgegnerin sich keinesfalls einer Erledigungserklärung anschließe und beantrage, der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Diesem Antrag hat sich die Streithelferin unter dem 26.7.2002 angeschlossen und darauf hingewiesen, dass die Abstandnahme der Antragstellerin als Antragsrücknahme ausgelegt werden müsse. Unter dem 13.8.2002 hat die Antragstellerin mitgeteilt, dass sie ihren Beweissicherungsantrag nicht zurücknehme und im Hinblick auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die „Passivlegitimation” der Antragsgegnerin und ihrer Verfahrensbevollmächtigten bestritten werde. Mit Beschluss des AG Frankfurt/Oder vom 1.9.2002 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Antragsgegnerin eröffnet und Rechtsanwalt Dr. W. zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Antragstellerin hat ferner mitgeteilt, dass sie gemäß Aufforderung des Insolvenzverwalters ihre Forderungen zur weiteren Durchsetzung im Insolvenzverfahren anmelden werde. Mit Beschluss vom 8.11.2002 hat das LG Berlin durch die Einzelrichterin der Antragstellerin die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Streithelferin auferlegt sowie den Wert des Verfahrens auf bis zu 102.000 Euro herabgesetzt. Gegen diesen ihr am 14.11.2002 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 28.11.2002 sofortige Beschwerde eingelegt, der das LG nicht abgeholfen hat. Der Senat hat die Beteiligten angehört, und zwar auch den Insolvenzverwalter, der darauf hingewiesen hat, dass das selbstständige Beweisverfahren unterbrochen sei und der Kostenerstattungsanspruch zum Vermögen der Insolvenzschuldnerin zähle.

II. 1. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache überträgt der nach dem senatsinternen Geschäftsplan als Einzelrichter zuständige Vorsitzende die Sache auf den Senat. Aus Gründen der Vereinfachung ist die vom Einzelrichter gem. § 568 S. 2 ZPO getroffene Übertragungsentscheidung in die Senatsentscheidung aufgenommen worden, aber gleichwohl vom Einzelrichter erlassen worden.

2. Die zu Gunsten der Antragsgegnerin ergangene Kostengrundentscheidung entspr. § 494a Abs. 2 ZPO ist schon deshalb aufzuheben, weil ein etwaiger Kostenerstattungsanspruch mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin jedenfalls gem. § 35 InsO in die Insolvenzmasse gefallen ist und die Antragsgegnerin insoweit nicht mehr verfahrensbefugt ist.

3. Streitverkündung und Nebenintervention im selbstständigen Beweisverfahren sind zulässig (vgl. BGH v. 5.12.1996 – VII ZR 168/95, BGHZ 134, 190 = NJW 1997, 859). Demgemäß ist dem Streithelfer unter den Voraussetzungen des § 494a Abs. 2 ZPO auch ein eigenständiger Kostenerstattungsanspruch zuzubilligen (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Aufl., Rz. 138, 139 m.w.N.).

4. Für die Zulässigkeit des Kostenantrages der Streithelferin der Antragsgegnerin kann es nicht darauf ankommen, ob durch die Eröff...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge