Anlagen und deren Benutzung (soweit sie nach § 1 der Kehrung oder Überprüfung unterliegen) Anzahl der Kehrungen im Kalenderjahr Anzahl der Überprüfungen
1 Feste Brennstoffe

 

 

1.1 ganzjährig regelmäßig benutzte Feuerstätte und Räucheranlage 4

 

1.2 regelmäßig in der üblichen Heizperiode benutzte Feuerstätte 3

 

1.3 Feuerstätte zur Verbrennung von Holzpellets (Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 5a 1. BImSchV) 2

 

1.4 Blockheizkraftwerk 2

 

1.5 nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte 2

 

1.6 mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzte Feuerstätte und Räucheranlage 2

 

1.7 gelegentlich benutzte Feuerstätte und Räucheranlage 1

 

 

 

 

 

1.8[1] notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen

 

einmal im Kalenderjahr
1.9[2] betriebsbereite, jedoch dauernd unbenutzte Feuerstätte

 

einmal im Kalenderjahr
2 Flüssige Brennstoffe

 

 

2.1 regelmäßig benutzte Feuerstätte 3

 

2.2 mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzte Feuerstätte 2

 

2.3 gelegentlich benutzte Feuerstätte 1

 

2.4 Verbrennungsluft- und Abluftanlagen von Anlagen nach Nummer 2.1 – 2.3

 

einmal im Kalenderjahr
2.5 betriebsbereite, jedoch dauernd unbenutzte Feuerstätte

 

einmal im Kalenderjahr
2.6 nach § 15 1. BImSchV oder der 44. BImSchV [3]wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte

 

einmal im Kalenderjahr
2.7 Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, ortsfester Verbrennungsmotor und Brennstoffzellenheizgerät

 

einmal im Kalenderjahr
2.8 Anlage nach Nummer 2.6, die mit schwefelarmem Heizöl nach DIN 51603 Teil 1 oder anderen leichten Heizölen mit gleichwertiger Qualität betrieben wird[4], sofern es sich um eine raumluftabhängige Brennnwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck oder eine raumluftunabhängige Feuerstätte handelt

 

einmal in jedem zweiten Kalenderjahr
2.9[5] Anlage nach Nummer 2.7, die mit schwefelarmem Heizöl nach DIN 51603 Teil 1 oder anderen leichten Heizölen mit gleichwertiger Qualität betrieben wird[6][7]

 

einmal in jedem zweiten Kalenderjahr[8]
2.10[9] Anlage nach Nummer 2.8[10] mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses

 

einmal in jedem dritten Kalenderjahr
2.11[11] ortsfeste Netzersatzanlage (Notstromaggregat)

 

einmal in jedem dritten Kalenderjahr
3 Gasförmige Brennstoffe

 

 

3.1 raumluftabhängige Feuerstätte

 

einmal im Kalenderjahr
3.2 raumluftunabhängige Feuerstätte

 

einmal in jedem zweiten Kalenderjahr
3.3 raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck

 

einmal in jedem zweiten Kalenderjahr
3.4 Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, ortsfester Verbrennungsmotor und Brennstoffzellenheizgerät

 

einmal in jedem zweiten Kalenderjahr
3.5 Anlage nach 3.2 oder 3.3 mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses

 

einmal in jedem dritten Kalenderjahr
[1] Geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 02.07.2020. Anzuwenden ab 09.07.2020.
[2] Geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 02.07.2020. Anzuwenden ab 09.07.2020.
[3] Eingefügt durch Zweite Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 02.07.2020. Anzuwenden ab 09.07.2020.
[4] Geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 02.07.2020. Anzuwenden ab 09.07.2020.
[5] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 08.04.2013. Anzuwenden ab 13.04.2013.
[6] Geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 02.07.2020. Anzuwenden ab 09.07.2020.
[7] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 08.04.2013. Anzuwenden ab 13.04.2013.
[8] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 08.04.2013. Anzuwenden ab 13.04.2013.
[9] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 08.04.2013. Anzuwenden ab 13.04.2013.
[10] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 08.04.2013. Anzuwenden ab 13.04.2013.
[11] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 08.04.2013. Anzuwenden ab 13.04.2013.

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