Bekanntlich gilt nach der Bestimmung des § 566 BGB der Grundsatz "Kauf bricht nicht Miete". Wird der vermietete Wohnraum – oder auch Gewerberaum[1] – nach Überlassung an den Mieter vom Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Mit Blick auf die Kaution regelt § 566a BGB, dass der Erwerber in die durch die Kautionsvereinbarung begründeten Rechte und Pflichten eintritt. Kann bei Beendigung des Mietverhältnisses der Mieter die Sicherheit vom Erwerber nicht erlangen, ist der (ursprüngliche) Vermieter weiterhin zur Rückgewähr verpflichtet.

[1] Vgl. § 578 BGB.

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