Sollen personenbezogene Daten für einen anderen Zweck weiterverarbeitet werden als den, für den sie erhoben wurden, hat der Verantwortliche den Betroffenen vor dieser Weiterverarbeitung zu unterrichten.

Die Pflicht könnte bei Wohnungsunternehmen allenfalls dann bestehen, wenn die dem Wohnungsunternehmen in einem anderen Zusammenhang bekannt gewordenen Daten (z. B. bei der WEG-Verwaltung oder Vermietung) zur werblichen Ansprache genutzt werden sollen.

Es ist nicht statthaft, die Daten von Mietern an die Betreiber von Kabelnetzen oder an Stromversorger weiterzugeben, damit diese dann für werbliche Zwecke an die Mieter herantreten können. Eine Weitergabe der Daten für Zwecke der Betriebskostenabrechnung oder ähnliche Zwecke, die mit dem Vertragsverhältnis unmittelbar zusammenhängen, ist dagegen unproblematisch.

 
Wichtig

Rechtzeitiges Einholen des Einverständnisses

Es ist wichtig, dass Wohnungsunternehmen vorher das Einverständnis der Betroffenen einholen, wenn sie die ihnen zur Verfügung stehenden personenbezogenen Daten für andere Zwecke verwenden wollen.

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