Der Mieter kann den Vollzug der Versorgungssperre dadurch abwenden, dass er die Verbindlichkeiten des Vermieters erfüllt und der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer das rückständige Hausgeld zahlt.[1] Lehnt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aufgrund § 267 Abs. 2 BGB die Zahlungen des Mieters ab, handelt sie rechtsmissbräuchlich.[2] Der vermietende Wohnungseigentümer kann hingegen durch Teilzahlungen in Höhe der auf die Versorgungsleistungen entfallenden Beträge den Vollzug nicht abwenden[3]. Denn der Hausgeldschuldner kann nicht im Sinne des § 366 BGB Zahlungsbestimmungen dahin treffen, dass er eine Geldsumme nur auf bestimmte Rechnungsposten, etwa anteilig für bestimmte Betriebskosten, zahlen will.[4]

[1] Suilmann, ZWE 2012, S. 111, 115.
[2] Müller in Bärmann/Seuß, 7. Auflage, § 94 Rn. 15.
[3] Siehe Elzer, Hausgeldinkasso: Außergerichtliche Beitreibung von Hausgeld, Kap. 1.3.1 Bestimmungen des Hausgeldschuldners.

KG Berlin, Urteil v. 30.6.2009, 27 U 19/08 WEG, GE 2010 S. 483.

[4] KG Berlin, Urteil v. 30.6.2009, 27 U 19/08 WEG, GE 2010 S. 483; zur umgekehrten Frage, ob die Wohnungseigentümer nach § 21 Abs. 7 WEG Bestimmungen zur Verrechnung treffen können, vgl. Puls/Kolbig, ZMR 2010, S. 928 ff.

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